Erbe trotz Scheidungsantrages
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte kürzlich folgenden Fall zu beurteilen:
Eine Ehefrau zog im April 2009 aus der ehelichen Wohnung und beantragte nach Ablauf des Trennungsjahres die Scheidung der Ehe. Der Scheidungsantrag wurde dem Ehemann im Juli 2010 zugestellt. Gegenüber dem Gericht nahm der Ehemann hierzu nicht Stellung, unglücklicherweise verstarb er noch vor Abschluss des Scheidungsverfahrens Ende Dezember 2010.
Nun wollte die Ehefrau ihren verstorbenen Mann zumindest mitbeerben und beantragte einen Erbschein, der sie und einen Sohn des Verstorbenen als Erben je zur Hälfte ausweisen sollte. Damit war der Sohn aber nicht einverstanden. Es wollte Alleinerbe werden und begründete dies damit, dass die Ehefrau durch das von ihr eingeleitete Scheidungsverfahren ihr Erbrecht verloren habe. Er beantragte für sich die Ausstellung eines Alleinerbscheines.
Das Nachlassgericht wollte dem Sohn recht geben, hiergegen legte die Ehefrau mit Erfolg Beschwerde ein. Das OLG Düsseldorf entschied, dass die Ehefrau ihr gesetzliches Erbrecht nicht durch den Scheidungsantrag verloren hatte. Der Ausschluss ihres Erbrechtes käme nach den gesetzlichen Vorschriften nur dann in Betracht, wenn zum Zeitpunkt des Todes ihres Ehemannes alle Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe vorgelegen hätten.
Hier fehlte es an der förmlichen Zustimmung des Ehemannes zur Ehescheidung. Denn vor Gericht hatte sich der Ehemann gar nicht geäußert. Dass er nur dem Rechtsanwalt seiner Ehefrau gesagt hatte, mit der Ehescheidung einverstanden zu sein, reichte nicht. Auf Erklärungen außerhalb des Scheidungsverfahrens gegenüber Dritten kommt es nicht an.
Folglich wird die Ehefrau Miterbin nach ihrem Ehemann, obwohl sie schon seit mehr als einem Jahr von ihm getrennt war und durch den Scheidungsantag deutlich gemacht hatte, nichts mehr mit ihm zu tun haben zu wollen.
(OLG Düsseldorf 12.9.11- I-3 -WX 179/11)
← zurück