Bei Generalvollmacht (Vorsorgevollmacht) kommt eine Kontrollbetreuung nur in Ausnahmefällen in Betracht
Diese Feststellung hat der Bundesgerichtshof in einem Beschluss vom 30. März 2011 getroffen. In dem entschiedenen Fall hatte ein Vater, seinem Sohn eine notarielle Generalvollmacht erteilt. Diese Vollmacht berechtigt den Bevollmächtigten alle nur denkbaren Rechtsgeschäfte für den Vollmachtgeber auszuführen. Ergänzend war der Sohn auch dazu berechtigt worden, so genannte Insich-Geschäfte durchzuführen. Aufgrund dieser Ermächtigung konnte der Sohn seinen Vater vertreten, um mit sich selbst Verträge zu schließen.
So geschah es auch. Der Vater hatte einen Schlaganfall und war infolgedessen geschäftsunfähig geworden. Der bevollmächtigte Sohn hat danach unter Verwendung der ihm erteilten Vollmacht eine im Eigentum seines Vaters stehende Immobilie an sich selbst verkauft. Seinem Vater hat er im Zuge dessen ein lebenslanges Wohnrecht in dieser Immobilie eingeräumt.
Ein entsprechender Vertrag sollte nachweislich bereits vor den Schlaganfall geschlossen werden. Wegen der Erkrankung des Vaters kam es dazu jedoch nicht mehr.
Das für den erkrankten Vater zuständige Amtsgericht erhielt Kenntnis von diesem Vorgang und ordnete eine so genannte Kontrollbetreuung mit dem Aufgabenkreis “Wahrnehmung der Rechte des Betroffenen gegenüber dem Bevollmächtigten, insbesondere Überprüfung des Grundstücksgeschäfts in Bezug auf die Angemessenheit der vereinbarten Gegenleistung, eventuell Anfechtung des Grundstücksgeschäfts, Prüfung und Widerruf der Vollmacht" an.
Gegen diese Anordnung der Kontrollbetreuer hatte der Sohn Beschwerde eingelegt. Diese wurde durch das zuständige Landgericht zurückgewiesen, so dass die Entscheidung des Bundesgerichtshofs erforderlich geworden war. Dort bekam der Sohn recht.
Das höchste deutsche Zivilgericht stellt in seiner Entscheidungsbegründung klar, dass eine Kontrollberechnung nur angeordnet werden darf, wenn sie erforderlich ist. Eine Erforderlichkeit sei nur dann anzunehmen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass der Vollmachtnehmer, hier der Sohn, die Vollmacht nicht im Interesse des Vollmachtgebers – hier des Vaters – ausüben würde.
Dafür hätte es jedoch keine Anhaltspunkte gegeben. Zum einen sei der später geschlossene Vertrag bereits vor der Erkrankung zwischen den Vertragsparteien so abgesprochen gewesen.
Zum anderen lasse auch der Umstand, dass der Sohn zu so genannten Insich-Geschäften berechtigt gewesen sei, keine andere Beurteilung zu. Denn diese Erlaubnis sei ja gerade in die Generalvollmacht ausdrücklich mit aufgenommen worden. Die bloße abstrakte Gefahr, dass diese Erlaubnis zum Missbrauch der Vollmacht ausgenutzt werden könne, genüge nicht, um die Anordnung einer Kontrollbetreuer zu rechtfertigen. Mithin habe der Vater mit der Erteilung der Vorsorgevollmacht in dieser Form gerade zum Ausdruck gebracht, dass er die spätere Vorgehensweise seines Sohnes billige.
Die Kontrollbetreuung ist infolgedessen aufgehoben worden.
Die Entscheidung zeigt, dass mit einer Vorsorgevollmacht einem Bevollmächtigten sehr weit gehende Rechte eingeräumt werden können, die später nicht der allgemeinen Kontrolle durch die Gerichte unterliegen. Nur wenn es konkrete Anhaltspunkte für einen Missbrauch der Vollmacht gibt, sollen die Gerichte durch die Anordnung einer Kontrollbetreuung eingreifen können. Eine Generalvollmacht sollte daher nur einer Person erteilt werden, zu der möglichst mehr als 100%iges Vertrauen besteht.
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