Amtspflicht des Notars zur Belehrung über Schenkungssteuerpflicht
Das OLG Hamm hat in seinem Urteil
vom 27.07.2012 (Gz. I ‑ 11 U 74/11) entschieden, dass ein Notar seine Amtspflichten gegenüber dem Mandanten verletzt, wenn er im Rahmen der Beurkundung nicht auf den möglichen Anfall von Schenkungssteuer hingewiesen hat.
Das OLG hat zunächst im Anschluss an die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bestätigt, dass der Notar weder aus der in § 17 Abs. 1 BeurkG normierten Belehrungspflicht, noch aus der allgemeinen Betreuungspflicht gem. § 14 Abs. 1 Satz 2 BNotO verpflichtet sei, über etwaige steuerliche Folgen eines Geschäfts im Einzelnen zu belehren. Nur dann, wenn der Notar ausdrücklich nach steuerlichen Risiken gefragt wird, muss er darüber im Rahmen seiner Belehrungspflicht aufmerksam machen, wobei es in der Regel ausreicht, dass er den Betroffenen an einen Steuerberater verweist.
Allerdings haftet ein Notar, der zur steuerlichen Belehrung nicht verpflichtet war, dann, wenn er tatsächlich belehrt und die Belehrung in einer Weise falsch oder unvollständig war, dass der Betroffene in die Gefahr eines folgenschweren Irrtums gerät.
Expertentipp: Einem Mandanten ist dringend zu raten, ausdrücklich nach den etwaigen steuerlichen Folgen eines beurkundungspflichtigen Vertrages zu fragen. Verweist dann der Notar den Mandanten auf einen Steuerberater, so sollte dieses steuerliche Beratungsgespräch zusätzlich vor der Beurkundung geführt werden.
Bernhard F. Klinger, Fachanwalt für Erbrecht in München
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