nach oben
10.1.2013

Anwaltskosten als Verzugsschaden!

Befindet sich der Erbe mit der Auskunftsverpflichtung gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten in Verzug und beauftragt der Pflichtteilsberechtigte deswegen  einen Rechtsanwalt um seine Auskunftsansprüche durchzusetzen, sind die hierbei entstandenen Anwaltsgebühren Verzugsschaden nach §§ 280, 286 BGB und daher durch den Erben zu ersetzen. Hat der Pflichtteilsberechtigte neben der Auskunft auch Zahlung verlangt, können sich die Gebühren des Rechtsanwalts als Verzugsschaden unter Umständen nur nach dem Wert des Auskunftsbegehren berechnen (AG Ludwigshafen, Urteil vom 13.4.2012, unveröffentlicht).

 

Reagiert der Erbe auf ein Auskunftsverlangen mit angemessener Frist nicht, sollte folglich sofort der Weg zum Anwalt eingeschlagen werden. Die Kosten des Anwalts für die Auskunftserteilung sind dann durch den Erben dem Pflichtteilsberechtigten zu ersetzen.

 

Hinweis:

Eine vernünftige und umfassende Durchsetzung der Pflichtteilsansprüche wird in aller Regel ohne Hinzuziehung eines versierten Fachanwalts für Erbrecht nicht möglich sein. Deshalb ist es in den allermeisten Fällen ratsam, sofort einen Fachanwalt für Erbrecht mit der Durchsetzung der Ansprüche zu beauftragen. Die hierfür anfallenden Kosten des Rechtsanwalts werden in der Regel über die Realisierung eines höheren Pflichtteilsanspruchs ausgeglichen!



← zurück
Netzwerk Deutscher Testamentsvollstrecker e.V. Erbrechtsmediation Erbrechtsakademie