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3.5.2013

Testament muss handschriftlich verfasst sein!

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht in Weilheim - Florian Enzensberger
Autor:

Florian Enzensberger

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht in Weilheim | Weilheim

Ein Schriftstück, gestaltet als Kombination aus handschriftlichen Worten einerseits - die für sich alleine genommen keine auslegbare letztwillige Verfügung darstellen - und Pfeildiagramm andererseits, erfüllt die Voraussetzungen eines eigenhändig geschriebenen Testaments nicht! (OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.2.2013, 20 W 542/11)

Wieder einmal musste sich ein Gericht mit der Frage auseinandersetzen, wann der Handschriftlichkeit eines Testaments genüge getan ist. Zweck des Schriftformerfordernisses ist es insbesondere, den wirklichen Willen des Erblassers zur Geltung kommen zu lassen, indem es die Selbstständigkeit dieses Willens des Erblassers nach Möglichkeit verbürgt und die Echtheit seiner Erklärung soweit wie möglich sicherstellt. Ein solches Testament muss nicht nur persönlich vom Erblasser abgefasst und niedergelegt, sondern auch von ihm in der ihm eigenen Schrift geschrieben und damit in einer Art und Weise errichtet sein, welche die Nachprüfung der Echtheit des Testaments aufgrund der individuellen Züge, die die Handschrift eines jeden Menschen aufweist, gestattet. Daher spricht beispielsweise die Anordnung des letzten Willens in Bildern nicht der gesetzlichen Form. Im vorliegenden Fall bestand das Testament des Erblassers aus Textpassagen und einem Pfeildiagramm. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt mangelt es der Kombination aus Worten und einem Diagramm bereits an der grundsätzlichen Funktion der Sicherstellung der Echtheit der Erklärung. Diese kann sich nur auf den Teil der geschriebenen Worte beschränken, nicht aber auf den gesamten Erklärungsinhalt. Eine Überprüfung der Echtheit kann hinsichtlich der vorliegenden Pfeilverbindungen grundsätzlich gerade nicht erfolgen, da diese ohne eine Möglichkeit der Nachprüfung abgeändert werden können und somit einen anderen Bedeutungsinhalt erfahren können.

Ergo: Ein Testament sollte nicht nur von Anfang bis zum Ende handschriftlich verfasst sein, sondern auch ohne Hinzufügung von Bildern oder erklärenden Pfeildiagrammen!

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