Verwendungsersatz für Umbau bei enttäuschter Erberwartung
Nicht selten tätigen Kinder umfangreiche Umbau- und Renovierungsmaßnahmen an der noch im Eigentum der Eltern stehenden Immobilie in der Hoffnung, dass ihnen das elterliche Haus später schenkungsweise oder von Todes wegen übertragen wird.
Fällt dann das Kind in Ungnade und wird die Immobilie einer anderen Person zugewendet, stellt sich die Frage, ob dem Kind wegen der Umbau- und Renovierungsmaßnahmen ein Verwendungsersatzanspruch zusteht.
Der BGH hat in seinem Urteil vom 22.03.2013 (AZ. 5 ZR 28/12 = BeckRS 2013 08297) entschieden, dass ein bereicherungsrechtlicher Verwendungsersatzanspruch nach § 812 BGB dann besteht, wenn bei Vornahme der Verwendungen auf das fremde Grundstück auf Grund einer Willensübereinstimmung zwischen dem Kind und dem Grundstückseigentümer die begründete berechtigte Erwartung bestanden hat, dass dem Kind später einmal das Eigentum – durch Schenkung oder durch letztwillige Verfügung – zufallen soll. Werden dagegen mit den Baumaßnahmen nur einseitige – für den Grundstückseigentümer nicht erkennbare – Motive verfolgt, scheidet nach ständiger Rechtsprechung (BGH, NJW 2001, 3118) ein Verwendungsersatzanspruch aus.
Der BGH hat nunmehr in seinem Urteil vom 22.03.2013 entschieden, dass dieser Verwendungsersatzanspruch vererblich ist, wenn das Kind, das die Umbaumaßnahmen vorgenommen hat, vor den Eltern stirbt.
Praxishinweis:
Kinder, die noch vor einer schenkungsweisen Übertragung und noch vor dem Eintritt der Erbfolge in eine Immobilie der Eltern investieren wollen, sind gut beraten, vor Beginn der Baumaßnahmen eindeutige Vereinbarungen mit den Eltern zu treffen. Wird der Zweck der Baumaßnahme, nämlich die Hoffnung auf den späteren Eigentumserwerb, gegenüber den Eltern nicht offengelegt und von den Eltern – nachweisbar – akzeptiert, so liegt es ausschließlich im Risikobereich des „vorleistenden“ Kindes, wenn die Eltern die ursprüngliche Ankündigung einer Schenkung oder Erbeinsetzung später doch nicht wahrmachen.
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