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9.10.2013

Verfügung über Miterbenanteil durch schriftlichen Prozessvergleich

Nach § 2033 BGB kann jeder Miterbe über seinen Anteil am Nachlass verfügen. Geschieht dies
durch einen Vertrag, so bedarf dieser Vertrag der notariellen Beurkundung.

Das OLG Celle (Beschluss vom 14. 6. 2013 – 4 W 65/13) hatte darüber zu entscheiden, ob ein Prozessvergleich im sog. schriftlichen Verfahren dieses Formerfordernis der notariellen Beurkundung erfüllt. Ein schriftliches Verfahren liegt vor, wenn das Gericht den beiden Prozessparteien oder die Parteien übereinstimmend dem Gericht einen Vergleichstext vorschlagen haben. Nach Annehme des Vergleichs stellt das Gericht dann im schrifltichen Verfahren den Abschluss des Vergelichs fest.

Im vorliegenden Fall ging es um die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft. Mit Schriftsätzen ihrer beiden Anwälte hatten die Prozessparteien sich vergleichsweise dahingehend geeinigt, dass ein Miterbe seinen Anteil an seine anderen Miterben (in diesem Fall seine Geschwister) verkauft. Im Nachlass selbst war unter anderem ein Grundstück. Das Grundbuchamt verweigerte die Änderung des Grundbuchs.

Das Oberlandesgericht Celle entschied jetzt, dass die Voraussetzung der notariellen Beurkundung für die Erbteilsübertragung durch den Vergleich im schriftlichen Verfahren nicht gewahrt worden ist. Es begründet seine Entscheidung mit dem Sinn und Zweck seiner notariellen Beurkundung. Durch die notarielle Beurkundung und die damit verbundenen Belehrungen sollen die Parteien vor übereilten Entscheidungen geschützt und sie auf evtl. Gefahren hingewiesen werden. Dies sei durch einen Vergleich, der im schriftlichen Verfahren geschlossen wird, kaum zu gewährleisten. Nach Auffassung des Gerichtes hätte das den Vergleich protokollierende Gericht den Parteien durch entsprechende Anmerkungen vor Augen führen müssen, welche Verpflichtung sie mit dem Abschluss des Vergleichs eingehen und welche Risiken bestehen.

Es liegt demnach eine sehr praxisrelevante Entscheidung vor, die bei der streitigen Erbauseinandersetzung und der Übertragung eines Erbteils während eines Prozesses zu berücksichtigen ist.



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