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Erbauseinandersetzung

Sind in einem Erbfall mehrere Erben vorhanden, bilden diese zunächst eine Erbengemeinschaft; der daran beteiligte Erbe wird Miterbe genannt. Die einzelnen Erben können in unterschiedlichen Quoten am Nachlass beteiligt sein. Jeder Miterbe hat jederzeit das Recht, die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zu verlangen ( § 2042 BGB ). Hierzu muss die Voraussetzung zur Teilung des Nachlasses geschaffen werden. Unteilbare Gegenstände müssen veräußert, Schulden bereinigt werden. Im Wesentlichen muss der gesamte Nachlass zu Geld gemacht werden, da letztlich nur Geld wirklich teilbar ist. Ist dies geschehen, dann liegt die sog. Teilungsreife vor. Der Weg dorthin bietet häufig Anlass zu Streit. Treten hier Probleme auf, kann dies entweder schnell und relativ günstig im Rahmen einer Mediation geregelt werden, oder es müssen die Gerichte bemüht werden. Immobilien können -auch gegen den Willen einzelner Miterben- durch Teilungsversteigerung zu Geld gemacht werden, andere Gegenstände auf dem Wege der Pfandververkaufes (§§ 1228 ff BGB). Danach kann ein Teilungsplan erstellt werden. Dies der Vorschlag eines Miterben darüber, wie nach seiner Vorstellung der Nachlass auseinandergesetzt werden soll. Gibt es hierüber keine Einigung, muss auf Zustimmung zum Teilungsplan geklagt werden.

Ein Erblasser kann in einem Testament aber auch anordnen, dass eine Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft insgesamt oder in Bezug auf einzelne Gegenständen, z.B. einem bestimmten Grundstück ausgeschlossen wird. Dieses Auseinandersetzungsverbot endet in der Regel nach 30 Jahren (§ 2044 II, 1 BGB). Der Erblasser kann aber das Ende des Verbotes an den Eintritt bestimmter Ereignisse knüpfen, die in der Person eines Miterben liegen, so dass es praktisch auch zu längeren Auseinandersetzungsverboten kommen kann (§ 2044 II, 2 BGB)

Erbrecht Aktuell zum Begriff "Erbauseinandersetzung"

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