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17.10.2013

Flugzeugabsturz! Unfalltod bei einem Verkehrsunfall!

Diese und vergleichbare Schreckensmeldungen lesen wir fast täglich. Bei solchen Ereignissen kommen nicht selten Ehegatten und deren Kinder zu Tode.

Erbrechtlich stellt sich dann die Frage, wer eigentlich wen beerbt, wenn für diese Fälle kein Testament vorliegt. Das ist davon abhängig, in welcher zeitlichen Reihenfolge – auch wenn es sich nur um Minuten oder Sekunden handelt - die Betroffenen verstorben sind, denn es kann nur derjenige Erbe werden, der zum Zeitpunkt des Todesfalls des Erblassers/der Erblasserin selbst noch lebt. Verunglückt beispielsweise ein Ehemann bei einer gemeinsamen Autofahrt mit der einzigen Tochter der Ehegatten tödlich sind folgende zwei Erbfolgen denkbar: Ist der Ehemann bei dem Verkehrsunfall zuerst verstorben, sind seine Ehefrau und die gemeinsame Tochter gesetzliche Erben zu ½ geworden. Aufgrund des dann zeitlich folgenden Todes der Tochter erbt die Ehefrau auch deren Nachlass, so dass sie im Ergebnis Alleinerbe geworden ist.

Verstirbt demgegenüber die Tochter vor dem Vater und Ehemann, werden die Eltern gesetzliche Erben zu ½. Erben des Ehemannes werden – soweit er noch Eltern, Geschwister oder Nichten und Neffen hat, seine Ehefrau zu ¾ und seiner übrigen Verwandten zu ¼.

Bei einem Unglücksfall lässt sich die zeitliche Abfolge des Eintritts des Todes oft jedoch nicht aufzuklären. Dann bestimmt das Gesetz, das beide Verstorbenen so beerbt werden, als ob der andere Verstorbene zuerst verstorben sei. Das hat in dem vorstehenden Beispiel zur Folge, dass die Ehefrau und Mutter Alleinerbin des Kindes geworden ist (weil angenommen wird, dass der Vater vorverstorben ist) und der Ehemann und Vater von seiner Ehefrau und seinen übrigen Verwandten beerbt worden ist (weil angenommen wird, dass die gemeinsame Tochter vor ihm verstorben ist).

Diese praktisch zufällige Erfolge kann durch die Errichtung eines Testamentes vermieden werden. Um sicherzustellen, dass eine testamentarische Regelung auch diesbezüglich eindeutig ist, sollte bei der Testamentserrichtung fachlicher Rat eingeholt werden.



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