nach oben
10.1.2014

Steuerbefreiung für Pflege des Erblassers

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte in seinem Urteil vom 11.09.2013 (II R 37/12 = NJW 2014, 110) über die Frage zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen ein Erbe oder Vermächtnisnehmer einen Steuerfreibetrag für die Pflege des Erblassers in Anspruch nehmen kann.

Nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG bleibt ein steuerpflichtiger Erwerb bis zu € 20.000 steuerfrei, der Personen anfällt, die dem Erblasser unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt Pflege oder Unterhalt gewährt haben, soweit das Zugewendete als angemessenes Entgelt anzusehen ist. Liegt der Wert der erbrachten Leistungen unter € 20.000, so ist nur ein Erwerb in dieser Höhe steuerfrei.

Im streitgegenständlichen Fall hatte die Erblasserin einem Vermächtnisnehmer eine General- und Vorsorgevollmacht erteilt. Der Bevollmächtigte leistete in den letzten Jahren vor dem Tod der Erblasserin regelmäßig Hilfe, u.a. in Form von Unterstützung bei hauswirtschaftlichen Verrichtungen, bei der Erledigung von Botengängen und Schriftverkehr, durch Begleitung bei Arztbesuchen oder Vorsprachen bei Behörden.

Nach Eintritt des Erbfalls musste der Vermächtnisnehmer gerichtlich klären lassen, ob und in welcher Höhe ihm wegen der Pflege der Erblasserin ein Steuerfreibetrag zusteht.

Der BFH hat hierzu entschieden, dass „Pflege“ i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG die regelmäßige und dauerhafte Fürsorge für das körperliche, geistige oder seelische Wohlbefinden einer wegen Krankheit, Behinderung, Alters oder aus sonstigem Grund hilfsbedürftigen Person ist. Es ist dabei nicht erforderlich, dass der Erblasser pflegebedürftig i.S.d. § 14 Abs. 1 SGB XI und einer Pflegestufe nach § 15 Abs. 1 SGB XI zugeordnet war. Die Gewährung eines Pflegefreibetrages setzt voraus, dass Pflegeleistungen regelmäßig und über eine längere Dauer erbracht worden sind, über ein übliches Maß der zwischenmenschlichen Hilfe hinausgehen und im allgemeinen Verkehr einen Geldwert haben.

Expertentipp:

Der BFH hat mit seiner Entscheidung die Position von Erben oder Vermächtnisnehmern, die den Erblasser zu Lebzeiten gepflegt haben, erbschaftsteuerlich gestärkt. Zu beachten ist aber, dass der Erwerber zur Berücksichtigung seines Pflegefreibetrages die Hilfsbedürftigkeit des Erblassers sowie Art, Dauer, Umfang und Wert der erbrachten Pflegeleistungen schlüssig darlegen und glaubhaft machen muss. Es empfiehlt sich deshalb für denjenigen, der Pflegeleistungen erbringt und als möglicher Erbe oder Vermächtnisnehmer in Betracht kommt, die Pflegeleistungen, z.B. in Form eines Pflegetagebuchs, zu dokumentieren. Nach Auffassung des BFH sind dabei an die Darlegungslast keine übersteigerten Anforderungen zu stellen.



← zurück
Netzwerk Deutscher Testamentsvollstrecker e.V. Erbrechtsmediation Erbrechtsakademie