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3.2.2014

Menschen mit dauerhaftem Fernweh aufgepasst!

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Fachanwalt für Familienrecht, Mediator für Erb- und Familienrecht in Gießen - Joachim Mohr
Autor:

Joachim Mohr

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Fachanwalt für Familienrecht, Mediator für Erb- und Familienrecht in Gießen | Gießen

Für all jene, die angesichts des nasskalten Wetters in Deutschland ihren Lebensmittelpunkt ins teilweise sonnigere europäische Ausland verlegen, hat die europäische Erbrechtsreform sehr große Bedeutung. Das sollte bei der Niederschrift des eigenen Testamentes berücksichtigt werden.

Die Reform wird am 17. August 2015 in Kraft treten. Sie bestimmt, dass für einen Todesfall das Erbrecht anwendbar ist, das am Ort des Todesfalls Geltung hat, wenn der Verstorbene dort zuletzt seinen Wohnsitz hatte. Stirbt also ein Deutscher mit neuem Wohnsitz in Spanien, gelten für seine Erbfolge und die Abwicklung des Nachlasses das spanische Recht. Nach der aktuellen Rechtslage wäre demgegenüber noch deutsches Recht anwendbar.

Durch diese Rechtsänderung können zahlreiche Probleme entstehen

In Spanien sind beispielsweise folgende zu nennen:

  • Das spanische Recht erlaubt Ehegatten nicht, ein gemeinsames Testament zu errichten. In Deutschland ist das demgegenüber erlaubt und insbesondere in Form des Berliner Testamentes weit verbreitet. Ein Ehegattentestament würde in Spanien daher keine Anerkennung finden.
  • In vielen spanischen Regionen gelten Sondererbrechte, insbesondere für Immobilien, die dann für die Vererbung der Immobilien maßgeblich sind, wenn ein Deutscher in einer solchen Region verstirbt.
  • Das spanische Recht regelt das Pflichtteilsrecht abweichend von dem deutschen.
  • Das in Deutschland zu beachtende und am weitesten verbreitete eheliche Güterrecht der Zugewinngemeinschaft kann mit dem spanischen Erbrecht kollidieren und nicht in Einklang zu bringen sein. Das spanische Erbrecht kennt nämlich den erbrechtlichen Aufschlag auf die gesetzliche Erbquote nicht, der im Güterstand der Zugewinngemeinschaft dem überlebenden Ehegatten gewährt wird. Deshalb könnte diese Erbteilserhöhung im spanischen Nachlassverfahren auch keine Wirkung entfalten. Ein Erbschein könnte eine Erbquote nur ohne die Erbteilserhöhung ausweisen.

Mit einem Testament gegensteuern

Alle, die für einen längeren Zeitraum im Ausland leben wollen, sollten das beachten.

Es ist zulässig, in einem Testament eine Wahl zu treffen, welches nationale Erbrecht für den eigenen Todesfall angewendet werden soll. Ein Deutscher Erblasser kann demnach deutsches Erbrecht für seinen Todesfall wählen. An diese Rechtswahl sind dann auch spanische Gerichte gebunden.

Die Rechtswahl muss allerdings eindeutig erfolgen. Für die korrekte Formulierung sollte der Rat eines Fachanwalts für Erbrecht eingeholt werden, um Überraschungen nach dem Erbfall  zu vermeiden.

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