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17.3.2014
Urteil des BFH vom 18.12.2013 - II R 55/12

Erbschaftsteuer für vom Arbeitgeber zugunsten des Erblassers abgeschlossene Direktversicherung

Der Bundesfinanzhof, unser höchstes deutsches Gericht in Steuersachen (BFH) hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob eine vom Arbeitgeber zugunsten des Erblassers mit dessen Einverständnis abgeschlossene Direktversicherung zugunsten eines Dritten der Erbschaftsteuer unterliegt.

Fall:
Arbeitgeber A schließt für seinen Arbeitnehmer E mit dessen Zustimmung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung eine Lebensversicherung. Für den Todesfall wird die nichteheliche Lebensgefährtin G als Bezugsberechtigte eingetragen. Infolge des Todes von E erhält G von der Versicherung 40.000 € ausbezahlt.

Fraglich ist, ob der Erwerb der Versicherungssumme der Erbschaftsteuer unterliegt oder nicht, da die Versicherung nicht vom Erblasser abgeschlossen wurde. § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG fordert dies aber seinem Wortlaut nach:

㤠3 Erwerb von Todes wegen
  (1) Als Erwerb von Todes wegen gilt

4. jeder Vermögensvorteil, der auf Grund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrags bei dessen Tode von einem Dritten unmittelbar erworben wird.“

Der BFH erweitert die Anwendbarkeit der Vorschrift über seinen Wortlaut hinaus. Er ist der Auffassung, dass die Vorschrift auch dann anwendbar ist, wenn der Bezugsberechtigte nicht die in §§ 46 bis 48 des Sozialgesetzbuchs - Sechstes Buch  (SGB VI) bestimmten persönlichen Voraussetzungen für den Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung des Erblassers erfüllt. Hintergrund ist der, dass nach der Rechtsprechung des BFH Ansprüche auf eine zusätzliche betriebliche Altersversorgung, die Hinterbliebenen eines Arbeitnehmers zustehen, nicht gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG der Erbschaftsteuer unterliegen. Diese Rechtsprechung beruht darauf, dass Ansprüche auf eine betriebliche Altersversorgung erbschaftsteuerrechtlich nicht anders behandelt werden sollen als die Bezüge, die Hinterbliebene kraft Gesetzes erhalten, wie insbesondere die Bezüge, die den Hinterbliebenen von gesetzlich rentenversicherten Arbeitnehmern und von Beamten, Berufssoldaten und Richtern zustehen und bereits dem Wortlaut nach nicht dem § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG unterfallen.

Lösung:
Da die G nicht die Voraussetzungen erfüllt, um gesetzliche Hinterbliebenenrente zu erhalten, ist der Erwerb aus der Direktversicherung zu versteuern.



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