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3.4.2014
Hat der Pflichtteilsberechtigte ein Recht auf Einsicht in das Grundbuch vor dem Erbfall?

OLG München vom 17.7.2013, 34 Wx 282/13

Der Gläubiger eines Pflichtteilsberechtigten hat vor dem Eintritt des Erbfalls regelmäßig kein berechtigtes Interesse, Einsicht in das Grundbuch des Erblassers zu nehmen, so das OLG München in einem Beschluß vom 17.7.2013.

Gründe: 

Ein berechtigtes Interesse ist gegeben, wenn zur Überzeugung des Grundbuchamts ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse des Antragstellers dargelegt wird, wobei auch ein bloß tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse das Recht auf Grundbucheinsicht begründen kann.

Das Amtsgericht hat im gegebenen Fall zu Recht ein derartiges Interesse verneint. Pflichtteilsberechtigte haben allgemeiner Ansicht zufolge erst nach dem Eintritt des Erbfalls ein berechtigtes Interesse . Zu Lebzeiten des Erblassers haben sie kein Recht auf Grundbucheinsicht. Denn ein Pflichtteilsanspruch begründet vor dem Erbfall noch keinerlei sicherbare oder verwertbare Rechtsposition, insbesondere keine pfändbare Anwartschaft und macht vor diesem Zeitpunkt irgendwelche rechtlichen Schritte weder möglich noch erforderlich. Das gilt nicht weniger, wenn der Antragsteller nicht selbst Pflichtteilsberechtigter ist, sondern sich in rechtlichen Auseinandersetzungen mit dem Pflichtteilsberechtigten befindet und sich mit der Auskunft Aufschlüsse über dessen Vermögenslage erhofft. Einen Vollstreckungszugriff auf Einzelgegenstände des Nachlasses hat der Gläubiger des Pflichtteilsberechtigten ohnehin nicht.



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