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20.07.2014
Formwirksamkeit eines Testaments, das aus mehreren nicht verbundenen Blättern besteht

Einmalige Unterschrift auf einem Blatt einer aus mehreren miteinander nicht verbundenen Blättern bestehenden Niederschrift

Das Oberlandesgericht Köln musste sich am 14.2.2014 mit der Frage beschäftigen, ob eine aus mehreren miteinander nicht verbundenen Blättern bestehende Niederschrift als Testament wirksam ist. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der im November 2012 verstorbene Erblasser X errichtete am 7.2.1996 ein handschriftliches Testament, das wie folgt beginnt:

„Mein Testament

hiermit enterbe ich meinen Sohn A …. aus folgenden Gründen….“

Es folgen eine ausführliche Begründung der Enterbung, die Anordnung der Entziehung des Pflichtteils des Sohnes, die Orts- und Datumsangabe sowie die Unterschrift. Am 12.9.2012 verfasste der Erblasser handschriftlich ein Schriftstück das er mit „Mein Testament“ überschrieb und die Beteiligte zu 1 zur Alleinerbin einsetzte und außerdem weitere Geldvermächtnisse anordnete. Dieses Blatt trägt keine Unterschrift des Erblassers. Es liegt ein weiteres Schriftstück vor. Darauf findet sich in der Mitte folgender maschinengeschriebene mit Lücken versehene Text:

„Mein letzter Wille! Für den Fall meines Todes setze ich Frau ……………N ………………. N als Alleinerbin ein. Euskirchen, den …………………. Unterschrift.

Die Lücken sind handschriftlich ausgefüllt worden. Es lautet insgesamt daher wie folgt:

„Mein letzter Wille! Für den Fall meines Todes setze ich Frau B.N., 1.12.1952 geboren, als Alleinerbin ein, Euskirchen, den 12.9.2012, Unterschrift X.“

Dieses Schriftstück ist am 12.9.2012 auch von zwei Zeugen unterschrieben worden. Es liegen noch 3 weitere mit „Testament (Vollmacht)“ überschriebene Schriftstücke vor, worin der Erblasser die Beteiligte zu  1 zur Erbin von 3 Versicherungspolicen zum Zwecke der Bezahlung der Beerdigungskosten bestimmt.

Das Oberlandesgericht Köln kam letztendlich zu der Auffassung, dass die letztwilligen Verfügungen vom 12.9.2012, auf die die Beteiligte zu 1 Ihr Erbrecht stützt, nichtig sind, da sie nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form entsprechen.

Nach §§ 2231 Nr. 2, 2247 Abs. 1 BGB kann der Erblasser grundsätzlich ein privatschriftliches Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten.

Bei dem maschinengeschriebenen Testament des Erblassers vom 12.9.2012 fehlt es an einer vollständigen eigenhändig geschriebenen Erklärung. Eine eigenhändige Niederschrift ist zwingend vorgeschrieben und unerlässlich, um die Echtheit des Testaments aufgrund der individuellen Merkmale, die die Handschrift eines jeden Menschen aufweist, überprüfen zu können. Der Erblasser muss den gesamten Wortlaut des Testaments selbst schreiben. Wurde das Testament, wie im vorliegenden Fall, nur teilweise eigenhändig geschrieben, im Übrigen mit der Schreibmaschine, und unterschrieben, kann der eigenhändig, formgerecht abgefasste Teil dann gültig sein, wenn er für sich einen abgeschlossenen Sinn ergibt und der Erblasserwille nicht entgegensteht. Davon kann im vorliegenden Fall, so das Oberlandesgericht, nicht ausgegangen werden, weil die handschriftlich eingesetzten Teile der Erklärung für sich keinen Sinn ergeben. Allein aufgrund der handschriftlich eingesetzten Elemente ist nicht einmal erkennbar, so das Gericht, ob es sich um eine letztwillige Verfügung handelt, erst recht ist nicht ersichtlich, welchen Inhalt sie haben soll.

Dem handgeschriebenen Schreiben des Erblassers vom 12.9.2012 fehlt zudem die Unterschrift. Die Unterzeichnung hat grundsätzlich am Schluss der Urkunde zu erfolgen. Sie soll das Testament räumlich abschließen, um spätere Zusätze auszuschließen.

Die beiden letztwilligen Verfügungen vom 12.9.2012 sind auch nicht als einheitliches aus 2 Blättern bestehendes Testament anzusehen mit der Folge, dass die Unterschrift unter dem maschinengeschriebenen Text auch als Unterzeichnung oder als „Oberschrift“ des handgeschriebenen Textes anzusehen ist. Grundsätzlich ist es allerdings unschädlich, wenn eine Niederschrift auf mehreren, miteinander nicht verbundenen Blättern erfolgt, sofern diese inhaltlich zusammenhängen. In einem solchen Fall ist nur eine einmalige Unterschrift erforderlich, die sich auf dem letzten Blatt befinden muss.

Einzelne Blätter müssen inhaltlich ein Ganzes sein und eine einheitliche Willenserklärung enthalten!

Die einzelnen Blätter müssen aber inhaltlich ein Ganzes sein, z.B. durch Nummerierung und fortlaufenden Text, und eine einheitliche Willenserklärung enthalten, die im Regelungsinhalt auch widersprüchlich sein kann, sofern der textliche Zusammenhang unzweifelhaft ist. Im vorliegenden Fall fehlt es bereits an den inhaltlichen Zusammenhang der beiden Blätter, so das Gericht. Sie sind inhaltlich kein Ganzes. Sie sind weder nummeriert noch enthalten sie einen fortlaufenden Text. Sie enthalten vielmehr jeweils für sich ein vollständiges Testament, wobei sich der Inhalt der beiden Blätter nicht ergänzt, sondern sich teilweise inhaltlich wiederholt. Es ist in keiner Weise ersichtlich, dass der Inhalt eines der beiden Blätter den Inhalt des anderen Blattes ergänzt, konkretisiert oder fortführt. Dieser inhaltliche Zusammenhang ist auch nicht dadurch hergestellt worden, dass der Erblasser die beiden Schriftstücke zusammengeheftet hat. Folglich hat das Gericht den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1, der sich auf die beiden Schreiben vom 12.9.2012 bezieht, zurückgewiesen.

OLG Köln, Beschluss vom 14.2.2014, 2 WX 299/13



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