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29.12.2014
Testamentsvollstrecker - Pflichtteil

Bundesgerichtshof erweitert Befugnisse des Testamentsvollstreckers

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass ein Testamentsvollstrecker einen Pflichtteilsanspruch anmelden muss, wenn dieser Anspruch Teil eines vom Vollstrecker verwalteten Nachlasses ist. Fachanwalt für Erbrecht Wolfgang Roth aus Obrigheim erklärt die Entscheidung des höchsten deutschen Zivilgerichts:

Leitgedanke der Entscheidung:

Ist im Nachlass, welchen der Testamentsvollstrecker verwaltet, auch ein Pflichtteilsanspruch, ist der Testamentsvollstrecker verpflichtet, diesen Anspruch geltend zu machen und durchzusetzen.

Der Fall des Bundesgerichtshofs:

Der Verstorbene berief eine Miterbin zur Testamentsvollstreckerin. Seine Mutter, die mehrere Kinder hinterließ, hatte ihn enterbt und auf den Pflichtteil gesetzt. Der Erblasser verstarb kurz nach seiner Mutter. Sein Pflichtteilsanspruch war noch nicht verjährt. Die Testamentsvollstreckerin forderte die Geschwister des Erblassers als Erben der Mutter auf, Auskunft über den Nachlassbestand nach § 2314 BGB zu geben und erhob als Testamentsvollstreckerin Stufenklage. Die Vorinstanzen gaben der Klage durch Teilurteil bezüglich des Auskunftsanspruchs statt, wogegen die Erben Revision einlegten.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der BGH weist die Revision zurück. Er stellt fest, dass der Pflichtteilsanspruch der Verwaltung der klagenden Testamentsvollstreckerin unterliegt und sie nach § 2212 BGB dieses Recht geltend machen darf. Die Verwaltungsbefugnis der Testamentsvollstreckerin erstreckt sich nach § 2205 S. 1 BGB auf den gesamten Nachlass, außer auf höchstpersönliche Rechte des Verstorbenen. Der Pflichtteilsanspruch ist kein solches höchstpersönliches Recht, denn er ist vererblich und übertragbar (§ 2317 Abs. 2 BGB). Wenn der Pflichtteilsberechtigte auf diesen Anspruch nicht verzichtet oder anderweitig darüber disponiert, hat der Testamentsvollstrecker auf Grund seiner Stellung als Treuhänder und Inhaber eines privaten Amts den Anspruch geltend zu machen und notfalls gerichtlich durchzusetzen. Eine besondere familiäre Verbundenheit, die es ausschlösse, dass der Vollstrecker diesen Anspruch geltend machen könnte, existiert nicht, denn auch ein Sozialhilfeträger kann den Pflichtteilsanspruch auf sich überleiten und geltend machen, ohne die Entscheidung des Pflichtteilsberechtigten hierbei zu berücksichtigen (BGH, NJW-RR 2006, 223).

Praxistipps für Sie:

Der BGH hat die praxisrelevante Frage in der Schnittstelle zwischen Testamentsvollstreckung und Pflichtteilsrecht mit starken Argumenten zu Gunsten der Geltendmachung dieses Anspruchs durch den Testamentsvollstrecker entschieden. Die Entscheidung stärkt die Rechte des Testamentsvollstreckers und führt ihm klar vor Augen, dass er auch diese Art von Ansprüchen realisieren muss, sofern der Erblasser nichts Gegenteiliges entschieden hat. Unterlässt ein Testamentsvollstrecker die Geltendmachung dieser Ansprüche zu Gunsten des Nachlasses, sieht er sich einer entsprechenden Haftung ausgesetzt.

Mit dem Urteil tritt auch Rechtssicherheit für die Gestaltungspraxis ein: Neben den „gängigen" Aufgaben einer Testamentsvollstreckung (Abwicklung des Nachlasses, Vermächtnisvollstreckung, Dauervollstreckung) wird sich künftig der Aufgabenkreis „Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen" etablieren, so dass der Erblasser befugt ist, auch einen solchen eingeschränkten Aufgabenkreis explizit einem Testamentsvollstrecker zuzuweisen, worauf der Obrigheimer Erbrechtsexperte Wolfgang Roth hinweist.

Fundstelle: BGH, Urteil vom 5.11.2014 – IV ZR 104/14



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