Enterbung
Der Erblasser kann in einer Verfügung von Todes wegen einen Verwandten oder den Ehegatten von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen, ohne weitere Bestimmungen über die Erbfolge zu treffen (§ 1938 BGB). Die Ausschließung ist in vollem Umfang oder zu einem Bruchteil des Erbrechts möglich. Die Enterbung kann sich auf einzelne Personen, auf alle Verwandten oder auf alle gesetzliche Erben erstrecken. Die Ausschließung kann im Testament ausdrücklich erklärt oder durch Auslegung zu entnehmen sein.
Keine Enterbung der Abkömmlinge des Enterbten
Die Enterbung einer bestimmten Person erstreckt sich in der Regel nicht auf deren Abkömmlinge; diese treten vielmehr an die Stelle des Ausgeschlossenen, wenn nicht dem Testament im Weg der Auslegung ein anderer Wille des Erblassers zu entnehmen ist.
Wer enterbt ist, bekommt dennoch seinen Pflichtteil !
Die Enterbung von Abkömmlingen, Eltern, Ehegatten und Lebenspartnern hat zur Folge, dass diese den Pflichtteil verlangen können.
Erbrecht Aktuell zum Begriff "Enterbung"
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Pflichtteil und Erbe trotz Pflichtteilsstrafklausel
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