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12.03.2015
Pflichtteil - Auskunft - Nachlassverzeichnis

Notarielles Nachlassverzeichnis erfordert eigene Ermittlungen des Notars

Der Erbe ist auf Verlangen des Pflichtteilsberechtigten gem. § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB verpflichtet, ein notarielles Nachlassverzeichnis vorzulegen. Die höchst richterliche Rechtsprechung hatte sich in den letzten Jahren immer wieder mit der Frage zu beschäftigen, welche Anforderungen an ein ordnungsgemäßes notarielles Nachlassverzeichnis zu stellen sind.

In dem vom Landgericht Kleve in seinem Urteil vom 09.01.2015 (AZ 3 O 280/14 = ZEV 2015, 182) zu beurteilenden Fall hatte der Erbe den Pflichtteilsberechtigten ein notarielles Nachlassverzeichnis vorgelegt, in dem es u.a. wörtlich hieß:

„Alle nachfolgend aufgelisteten Aktiva und Passiva beruhen, soweit sie nicht durch Quittungen oder Bankbestätigungen belegt sind, auf den Angaben der Erschienenen. Der Notar wurde von der Erschienenen nicht beauftragt, den Nachlassbestand selbst zu ermitteln.“

Das Landgericht Kleve hat entschieden, dass die Vorlage eines derartigen Nachlassverzeichnisses keine Erfüllung gem. § 362 BGB darstellt. Es hat deshalb den Erben verurteilt, (erneut) ein ordnungsgemäßes notarielles Verzeichnis vorzulegen. Das Gericht stützte sich bei seinem Urteil auf folgende Entscheidungen:

BGH v. 2.11.1960, NJW 1961, 602; OLG Schleswig v. 25.1.2011, ZEV 2011, 376, OLG Saarbrücken v. 26.4.2010, ZEV 2010, 416; OLG Koblenz v. 18.3.2014, ZEV 2014, 308, OLG Köln v. 21.5.2012, ZEV 2013, 262, OLG Düsseldorf v. 31.7.2007, BeckRS 2008, 06712.

Gemeinsamer Tenor dieser Entscheidungen ist, dass vom Notar eine eigene Ermittlungstätigkeit nach pflichtgemäßem Ermessen bei der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses erwartet wird. Der Grund hierfür liegt darin, dass die Aufnahme eines Verzeichnisses durch eine Amtsperson gerade einen höheren Grad der Richtigkeit der Auskunft gewährleisten soll, als die Privatauskunft des Erben. Dann aber reicht nach Ansicht des LG Kleve das bloße Hinzusetzen der Unterschrift des Notars unter die Angaben des Erben gerade nicht aus.

Expertentipp:

Bernhard F. Klinger, Fachanwalt für Erbrecht in München, fasst die Anforderungen, die an ein ordnungsgemäßes notarielles Nachlassverzeichnis zwischenzeitlich von der Rechtsprechung gestellt werden, wie folgt zusammen:

  • Nach zwischenzeitlich gefestigter Rechtsprechung (OLG Celle, DNotZ 2003, 62; OLG Saarbrücken, ZEV 2010, 416; OLG Hamm, BeckRS 2012, 15291; OLG Köln, ErbR 2013, 328; OLG Koblenz, ZEV 2014, 308; LG Kleve, ZEV 2015, 182) hat der Notar den Nachlassbestand selbst zu ermitteln. Der Notar muss die Verantwortung für das Nachlassverzeichnis übernehmen und kann diese nicht auf den Erben abwälzen. Kein ordnungsgemäßes notarielles Nachlassverzeichnis liegt damit vor, wenn lediglich ein schon vorhandenes privates Verzeichnis vom Notar beurkundet wird.
  • Es entspricht ständiger Rechtsprechung (OLG Düsseldorf, RNotZ 2008, 105; OLG Celle, OLGE 94, 160; OLG Oldenburg, NJW-RR 1993, 782), dass der Notar sich nicht darauf beschränken darf, ihm vom Erben vorgelegte Belege auf Plausibilität zu überprüfen und sich im Übrigen auf die Angaben des Erben zu verlassen. Ein Hinweis des Notars an den Erben, dass er seine Angaben vollständig und der Wahrheit entsprechend zu machen habe, genügt somit nicht. Auch eine eidesstattliche Versicherung des Erben hinsichtlich der von ihm zu notariellem Protokoll gegebenen Nachlassaufstellung ersetzt die eigenen Ermittlungen des Notars nicht.
  • In der Regel wird die Begehung der Erblasserwohnung nebst Verzeichnis der dort befindlichen Gegenstände und die Durchsicht von Unterlagen im Hinblick auf das Vorhandensein von Guthaben und Verbindlichkeiten bzw. Grundbesitz durch den Notar angezeigt sein (DNotI-Report 2003, 137).
  • Geboten ist auch eine Anfrage bei den Grundbuchämtern. Eigentumsverzeichnisse sind dem notariellen Nachlassverzeichnisse beizulegen (OLG Saarbrücken, ZEV 2011, 373, 375).
  • Der Notar muss auch Ermittlungen über den fiktiven Nachlass vornehmen (OLG Hamm, BeckRS 2012, 15291; OLG Köln, ErbR 2013, 328; OLG Koblenz, ZEV 2014, 308). Er muss dazu insbesondere Einsicht in die (vollständigen) Kontoauszüge und Bankunterlagen der letzten zehn Jahre nehmen (so ausdrücklich das OLG Koblenz, ZEV 2014, 308). er hat dabei die Buchungen nicht nur zu prüfen, sondern auf ungewöhnliche Vorgänge zu untersuchen (dies verlangt das OLG Koblenz, ZEV 2014, 308 ausdrücklich vom Notar).
  • Außerdem ist der Notar nach der Rechtsprechung (OLG Saarbrücken, ZEV 2011, 373, 375) verpflichtet, die Banken, die ihm vom Auskunftspflichtigen als Vertragspartner des Erblassers benannt werden, selbst anzuschreiben und um abschließende und vollständige Auskunft über alle Aktiva und Passiva des Erblassers (einschließlich der Angabe von Schließfächern, Wertpapieren, Depots oder sonstiger Anlagen) zum Todeszeitpunkt zu bitten. Auf eine vom Auskunftspflichtigen vorgelegte Bescheinigung kann er sich nicht verlassen, denn die Aussagekraft der Antwort kann grundsätzlich nicht ohne Kenntnis des Wortlautes der Anfrage beurteilt werden. Ggf. wird der Notar auch nachfragen müssen, wenn die Bankauskunft nicht eindeutig ist; denn er kann die Auskunft nicht einfach weiterreichen, sondern muss die Richtigkeit dieser Auskunft durch seine Unterschrift bestätigen. Dazu muss er sich ggf. die Darlehensverträge vorlegen lassen, um zu prüfen, ob der Erblasser tatsächlich (Mit-) Schuldner war.
  • Der Notar ist bei Lebensversicherungen nach der Rechtsprechung (OLG Saarbrücken, ZEV 2011, 373, 375) verpflichtet, selbst bei den in Frage kommenden Versicherern nach Verträgen zum Todeszeitpunkt nachzufragen und sich durch Einsichtnahme in die vollständigen Versicherungsscheine ein wirkliches Bild sowohl über die in den Nachlass fallenden Versicherungsleistungen zu verschaffen, als auch über die Schenkungsanteile durch Einräumung von Bezugsberechtigungen.
  • Hat der Notar Zweifel an der Richtigkeit der Auskünfte des Erben, muss er den Pflichtteilsberechtigten hierüber informieren (Nieder, ZErb 2004, 63).

Das OLG Koblenz (ZEV 2014, 308) hat die Ermittlungstätigkeiten des Notars wie folgt zusammengefasst:

„Eigene Ermittlung von Grundbesitz,

Veranlassung der Einholung von Bewertungsgutachten durch den Auskunftsverpflichteten,

Überprüfung eingeholter Wertgutachten auf Plausibilität,

Einsichtnahme in die (vollständigen) Kontoauszüge, Sparbücher oder vergleichbare Bankunterlagen für einen 10-Jahres-Zeitraum,

Einholung einer Vollmacht des Auskunftsverpflichteten, bei Bankinstituten (einschließlich Sparkassen), die in der Nähe des letzten Wohnortes des Erblassers eine Zweigstelle unterhalten, anzufragen, ob im genannten 10-Jahres-Zeitraum eine Kundenverbindung zum Erblasser bestanden habe, nebst entsprechender Anfrage,

Zusammenstellung der einen bestimmten Betrag übersteigenden Verfügungen über die ermittelten Konten, soweit diesen Schenkungen oder sonstige Zuwendungen zugrunde liegen (könnten).“

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