Verjährung - Pflichtteilergänzung - Beschenkter
Verjährung von Ansprüchen bei Schenkungen des Erblassers
Anhand folgenden einfachen Falles soll die Verjährungs-Problematik bei Schenkungen durch den Erblasser dargestellt werden.
Im Frühjahr 2012 versterben die Eheleute F und M innerhalb von einigen Wochen. Lt. einem Erbvertrag war M Alleinerbe der F. Von den gemeinsamen Kindern T und S sollte die T Schlusserbin sein. S war enterbt. Sehr enttäuscht und traurig unternimmt S erst einmal nichts. Erst im Spätsommer 2015 holt er sich anwaltlichen Rat. Zur Vorbereitung der Geltendmachung seiner Ansprüche wird zunächst von der Erbin ein Nachlassverzeichnis angefordert. Aus diesem geht hervor, dass es in den Jahren 1991 und 2008 lebzeitige Zuwendungen der M und F an T zum Teil mit Nießbrauchsvorbehalt gab.
Erbvertrag
Im Gegensatz zum gemeinschaftlichen Testament, das nach § 2265 BGB nur Ehegatten gestattet ist, kann ein Erbvertrag auch mit anderen Personen geschlossen werden, zum Beispiel den Personen einer nichtehelichen Gemeinschaft. Beteiligte an einem Erbvertrag können auch mehr als zwei Personen sein, z. B. die ganze Familie. Dadurch soll ermöglicht werden, dass eine gemeinschaftliche Nachlassplanung verbindlich wird. Allerdings können sich Vertragsbeteiligte einen Rücktritt vom Erbvertrag vorbehalten, z. B. für den Fall der Scheidung der Ehe. Der Erbvertrag bedarf zwingend der notariellen Beurkundung. Diese Besonderheiten sind vorliegend berücksichtigt worden und nicht zu beanstanden.
Lebzeitige Zuwendungen
Vorliegend haben M und F der T Grundstücke übertragen. Es handelt sich in erster Linie um Zuwendungen im Sinne der §§ 516, 517 BGB, also um eine Bereicherung fremden Vermögens aus dem eigenen Vermögen bei Einigkeit über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung. M und F haben sich allerdings den Nießbrauch vorbehalten. Eine reine Unentgeltlichkeit liegt damit nicht vor. Es handelt sich hier um eine so genannte „Gemischte Schenkung“.
Pflichtteilergänzungsanspruch
Bei lebzeitigen Zuwendungen des Erblassers ist der Pflichtteilsberechtigte nicht nur auf seinen so genannten ordentlichen Pflichtteil aus dem vorhandenen Nachlass beschränkt. Er ist durch seinen Anspruch auf Pflichtteilergänzung davor geschützt, wegen lebzeitiger Schenkungen leer auszugehen.
Wenn – wie hier - der Erblasser vor seinem Tod Vermögen verschenkt hat, kann sich daher ein Pflichtteilsergänzungsanspruch des Pflichtteilsberechtigten ergeben (§§ 2325 ff. BGB). Allerdings dürfen die Zuwendungen nicht länger als zehn Jahre zurück liegen. Schenkungen an Ehegatten werden jedoch ohne zeitliche Grenze für die Pflichtteilsergänzung berücksichtigt.
Die Zehn-Jahres-Frist gilt nicht für Zuwendungen unter Vorbehalt von Nießbrauchsrechten, im Einzelfall auch von Wohnrechten. So ist es vorliegend geschehen. Daher ist hier auch die Schenkung aus dem Jahre 1991 zu berücksichtigen und der S hat daraus seinen Anteil zu bekommen. Eine Abschmelzung hat hier ebenso wenig wie hinsichtlich der Schenkungen aus dem Jahre 2008 zu erfolgen.
Die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs richtet sich nach den allgemeinen Regeln der §§ 195, 199 BGB. Für den Pflichtteilsergänzungsanspruch ergibt sich allerdings die Besonderheit, dass die Frist erst mit der Kenntnis des Pflichtteilsberechtigten von der Verfügung von Todes wegen und der das Erblasservermögen verkürzenden Schenkung zu laufen beginnt. Vorliegend begann die Verjährungsfrist frühestens mit Ablauf des Jahres 2012, spätestens mit der Kenntnis von den beeinträchtigenden Zuwendungen im Spätsommer 2015. Eine Verjährung der Ansprüche des S ist daher noch nicht eingetreten.
Ansprüche gegen den Beschenkten
Es kann sich zudem der Fall ergeben, dass der beschenkte Erbe, gegen den ja die Pflichtteilsergänzungsansprüche gelten zu machen sind, nicht in der Lage ist, die Zahlung zu leisten, z. B. weil der Nachlass ansonsten dürftig ist. In diesem Fall stehen dem Berechtigten – hier dem S – Ansprüche direkt gegen die Beschenkte T zu. § 2329 BGB erlaubt ihm daher, von der Beschenkten T die Herausgabe des Geschenkes zum Zwecke der Befriedigung wegen des fehlenden Betrages zu fordern. Es ist allerdings die Verjährungsfrist des § 2332 I BGB zu beachten. Anders als beim Anspruch gegen den Erben beginnt hier die Verjährungsfrist mit dem Erbfall, also im Frühjahr 2012. Hinsichtlich der Ansprüche gegen den Beschenkten ist daher im Spätsommer 2015 bereits Verjährung eingetreten.
Tipp vom Fachanwalt für Erbrecht
Der Erbrechtsexperte Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht Klaus Becker rät daher:
Sind Sie enterbt und pflichtteilsberechtigt, zögern Sie nicht unmittelbar nach dem Tod des Erblassers Ihre Ansprüche geltend zu machen. Oft wird übersehen, dass unterschiedliche Verjährungsfristen laufen. Oft wird nicht daran gedacht, dass sowohl der Erbe als auch der Beschenkte, bei denen es sich nicht um unterschiedliche Personen handeln muss, in Anspruch genommen werden kann.
Auch wenn Sie sich mit solchen Ansprüchen konfrontiert sehen, müssen die Fristen genau geprüft werden. Möglicherweise können Sie sich durch die Erhebung von Einreden schützen.
Wie der dargestellte Fall zeigt, liegt der Teufel oft im Detail. Hier bietet der Erbrechtsexperte Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht Klaus Becker mit seinem Team in seiner Aachener Kanzlei wertvolle Unterstützung an.
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