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17.11.2015
Beseitigung baurechtswidriger Zustände ist keine Nachlassverbindlichkeit

Erbrecht des Staates kann auch negative Folgen für den Staat haben

Das Verwaltugsgericht Lüneburg hatte über folgenden Fall zu entscheiden

Der im Dezember 2010 verstorbene Erblasser hinterließ seinen Erben nicht nur einen großen Berg Schulden, sondern auch zwei völlig verwahrloste Grundstücke. Alle Erben schlugen die Erbschaft aus und das Amtsgericht stellte den Fiskus (Oberfinanzdirektion Niedersachsen) als Erben fest.

In der Folgezeit forderte die zuständige Gemeinde die Oberfinanzdirektion auf, die auf den Grundstücken verstreut liegenden gefährlichen Gegenstände zu entfernen und die einsturzgefährdeten Gebäude zu sichern. Die Gemeinde drohte an, für den Fall der Weigerung eine Ersatzvornahme durchzuführen.

Die Oberfinanzdirektion weigerte sich und die notwendigen Arbeiten wurden von der Gemeinde erledigt. Dafür wurden dem Fiskus rund 4000,00 € in Rechnung gestellt. Dieser sah sich zu Unrecht in Anspruch genommen und die Angelegenheit landete schließlich bei Gericht.

Die Oberfinanzdirektion als Klägerin erklärte, dass die Inanspruchnahme nicht mit den Besonderheiten des Staatserbrechts vereinbar sei. Darüber hinaus erhob sie die Dürftigkeitseinrede nach § 1990 Abs. 1 S. 1 BGB. Der Nachlass sei weniger wert, als die Summe, die für die Ersatzvornahme gefordert werde.

 Mit dieser Argumentation konnte die Klägerin das Gericht allerdings nicht überzeugen:

Die Inanspruchnahme der Klägerin erfolgte durch die Gemeinde nach § 56 Satz 1 NBauO, weil sie als Eigentümerin des Grundstücks Zustandsstörer sei. Unabhängig von einem Verschulden- so das Gericht- ist der Eigentümer einer störenden Sache verpflichtet, den rechtswidrigen Zustand auf seine Kosten zu beseitigen. Die Inanspruchnahme für die Beseitigung baurechtswidriger Zustände ist keine Nachlassverbindlichkeit im Sinne des §§ 1967 BGB. Hierzu führte das Gericht aus:

„Die Inanspruchnahme des Erben als Zustandsstörer schließt eine erbrechtliche Haftungsbeschränkung aus. In den Fällen der Zustandshaftung entsteht die noch nicht durch Verwaltungsakt konkretisierte Pflicht originär und neu beim Rechtsnachfolger. Der Charakter der Eigenverbindlichkeit des Erben erschließt sich dabei daraus, dass es nicht um Verpflichtungen aus rechtsgeschäftlichem Handeln der Erben zwecks Verwaltung des Nachlasses geht, bei dem möglicherweise durch ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung der Erben gegenüber dem Vertragspartner die Haftung auf die Erbmasse beschränkt werden kann, sondern die Zustandshaftung ein durch Rechtsnormen definiertes öffentlich-rechtliches Verhältnis ist.“

(VG Lüneburg Urteil vom 26.02.2015 Az.: 2 A 190/13)



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