Dürftigkeitseinrede
Oft ist der Nachlass wertlos oder sogar überschuldet. Dann will der Erbe natürlich nicht für die Schulden des Erblassers haften. Er kann die Haftung auf den Nachlass beschränkten, muss also nicht mit seinem eigenen Vermögen haften. Die Mittel zur Haftungsbeschränkung sind Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz. Ist die Anordnung der Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens mangels Masse nicht möglich oder wird aus diesem Grund die Nachlassverwaltung aufgehoben oder das Insolvenzverfahren eingestellt, so kann der Erbe die Dürftigkeitseinrede erheben, d.h. er kann die Befriedigung eines Nachlassgläubigers insoweit verweigern, als der Nachlass nicht ausreicht (§ 1990 BGB).
Voraussetzungen der Dürftigkeitseinrede
Die Dürftigkeitseinrede setzt nur die Dürftigkeit des Aktivbestands des Nachlasses, nicht aber seine Überschuldung voraus. Der Rest des Nachlasses hat der Erbe den Gläubigern zur Verfügung zu stellen. Ist überhaupt kein Nachlass mehr vorhanden, so erhebt der Erbe die Erschöpfungseinrede.
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