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11.12.2015
"gesetzliche Erbfolge" im Tetstament birgt Gefahr

Keine Erbeinsetzung bei Anordnung der gesetzlichen Erbfolge

Fachanwalt für Erbrecht und für Steuerrecht in Schwerin - Sven Klinger
Autor:

Sven Klinger

Fachanwalt für Erbrecht und für Steuerrecht in Schwerin | Schwerin

Das OLG Hamm hat am 12.11.2015 unter dem Aktenzeichen 15 W 142/15 entschieden, dass es sich bei der Formulierung in einem Ehegattentestament "Nach dem Tod des Längstlebenden soll die gesetzliche Erbfolge eintreten" nicht um eine testamentarische Einsetzung der gesetzlichen Erben des Längstlebenden handele.

Auf den ersten Erbfall hatten sich die Eheleute in dem Testament gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt.

Es stellt sich die Frage, ob es sich bei Regelung für den zweiten Erbfall nur um die Anerkennung des gesetzlichen Erbrechts oder eine Abstandnahme von der Einsetzung eines testamentarischen Erben oder die Einsetzung der gesetzichen Erben als testamentarische Erben handelt.

Die Antwort hat große Bedeutung für die Frage, ob der Längstlebende nach dem Tod seines Ehepartners über seine eigene Erbfolge noch frei entscheiden kann oder nicht.

Das kann der Längslebende Ehegatte in der Regel nicht, weil die sogenannte Schlusserbeinsetzung in einem Ehegattentestament mit dem Tod seines Ehepartners bindend wird und nicht mehr geändert werden kann.

Bei dem Fall, den das OLG Hamm zu entscheiden hatte, sind die beiden Kinder der Eheleute als "gesetzliche Erben" aufgrund eines weiteren damit wirksamen Testaments der Witwe nicht mehr uneingeschränkt zur Erbfolge gelangt und hatten sich erfolglos dagegen gewehrt.

Fazit:

Wenn man die gesetzliche Erbfolge möchte, sollte man dazu in einem Testament nichts schreiben. Wenn man eine testamentarische Erbfolge möchte, sollte man die Erben in einem Testament eindeutig benennen.

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