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19.02.2016
OLG Frankfurt am Main verurteilt Notar zu Schadenersatz

Notar hätte Gestaltung zur Vermeidung von Erbschaftssteuer wählen müssen

Mit einer überraschenden Entscheidung hat das OLG Frankfurt am Main durch Urteil vom 29.05.2015 (4 U 202/14) einen Notar zu Schadenersatz verurteilt.

Der Notar hatte im Rahmen einer vertraglichen Gestaltung die Möglichkeit einer sogenannten „Kettenschenkung“ zur Vermeidung von Schenkungssteuer genutzt.

Nach der überwiegend in der Literatur und Rechtsprechung vertretenen Ansicht sind Notare nicht verpflichtet über steuerliche Folgen zu beraten. Er hat lediglich auf die mögliche Schenkungssteuerpflicht hinzuweisen (§ 8 ErbStDV).

Im vorliegenden Fall hatte der Notar die Übertragung von Vermögen beurkundet, allerdings die notwendigen Grundsätze zur steuerlich günstigen Kettenschenkung vernachlässigt.

Das Finanzamt besteuerte daher den Vorgang so, als ob keine Kettenschenkung vorliegt und setzte eine um 1.185,00 € höhere Steuer gegen den Auftraggeber fest. Diesen Betrag muss der Notar an seinen Auftraggeber als Schadenersatz nun zahlen.

Das OLG Frankfurt sah den Pflichtverstoß des Notars zunächst darin, dass ein Hinweis auf die möglichen steuerlichen Folgen entgegen der gesetzlichen Verpflichtung überhaupt nicht erteilt wurde. Darüber hinaus sei die notarielle Gestaltung entgegen den seit Jahren zum Standardrepertoire der Steuer optimalen Nachfolgeplanung gehörenden Grundsätzen nicht so erfolgt, dass sie vom Finanzamt in der steuergünstigen Gestaltung anerkannt wird.

In den meisten Beurkundungen finden sich Hinweise des Notars, dass dieser auf mögliche steuerliche Folgen hingewiesen hat, jedoch hinsichtlich dieser möglichen Folgen ausdrücklich nicht beraten hat und zu einer entsprechenden Beratung auch nicht beauftragt wurde. Die durchaus positiv zu wertende Entscheidung des OLG Frankfurt wird daher nur auf sehr wenige Ausnahmefälle Auswirkungen haben. Erfreulich ist allerdings, dass das OLG Frankfurt in dem entschiedenen Fall ausdrücklich festgestellt hat, dass ein vom Notar entworfener Vertrag sich grundsätzlich auch an den allgemeinen Standards zu orientieren hat und zumindest solche Gestaltungsmöglichkeiten, die unter Anwälten und Notaren allgemein bekannt sein müssen, einzuhalten sind.

Die Entscheidung des OLG Frankfurt ist bei vielen Notaren erwartungsgemäß auf heftige Kritik gestoßen, die allerdings unberechtigt ist. Das OLG Frankfurt hat weiterhin die Enthaftungsmöglichkeit der Notare offen gelassen, die durch einen einfachen Zusatz darauf hinweisen können, dass sie keinerlei steuerliche Beratung vornehmen und auf mögliche steuerliche Folgen hingewiesen haben. Hier wäre möglicherweise der Gesetzgeber gefordert, zugunsten der Auftraggeber zumindest eine erweiterte oder deutliche Hinweispflicht zu regeln, damit künftig vor Beurkundung einer steuerungünstigen Gestaltung entsprechender fachlicher Rat eingeholt wird.

Tipp: Rechtsanwalt und Fachanwalt Andreas Wolff, Mannheim empfiehlt vor Beurkundung von Übertragungen zur Vermeidung von Erbschaftssteuer sollte immer der Rat eines Experten eingeholt werden. Der richtige Ansprechpartner ist hier ein Fachanwalt für Erbrecht. Sofern der Notar seine Haftung und Beratung für steuerliche Fragen ausschließt, so sollte der Vertragsentwurf des Notars unbedingt vorab geprüft werden.



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