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9.5.2016
Gebührenfreie Berichtigung des Grundbuchs

Gebührenrechtliche Privilegierung für Eintragung von Erben bei Vorausvermächtnis infolge einer Erbauseinandersetzung

Vielfach wissen Mitbürger nicht, dass die Berichtigung des Grundbuchs nach einem Erbfall in den ersten beiden Jahren nach dem Todesfall kostenfrei ist. Der Erbe kann somit kostenfrei in das Grundbuch als neuer Eigentümer eingetragen werden. Daneben gibt es noch weitere zahlreiche Fallgestaltungen, die ebenso kosten- bzw. gebührenfrei sind.

Kostenfreie Grundbuchberichtigung beachten

Einen solchen Fall hatte das Oberlandesgericht München mit Beschluss vom 15.12.2015 zu entscheiden.

Die 2014 verstorbene und im Grundbuch als Eigentümerin vom Grundbesitz eingetragene verwitwete Mutter hatte mit notariell beurkundetem Testament ihre beiden einzigen Kinder zu Erben eingesetzten. Beide Kinder erhielten jeweils Vorausvermächtnisse zugewandt. Zu deren Erfüllung übertrug die Erbengemeinschaft gemäß notariellem „Vermächtniserfüllungsvertrag“ vom 09.10.2014 das Eigentum an einem gegenständlichen Grundbesitz auf einer der Miterben.

Das Grundbuchamt wollte keine Gebühren für die Grundbuchberichtigung erheben, während die Bezirksrevisorin gegen diese Entscheidung des Grundbuchamts eine sog. Erinnerung einlegte.

Grundbuchberichtigung bei Miterben und Vorausvermächtnisses ist kostenlos

Das OLG München hat im Sinne der Miterben entschieden.

Die Eintragung eines (Mit-) Erben als Eigentümer des Grundbuchs ohne Voreintragung der Erbengemeinschaft ist ohne Gebühren zu erheben, wenn der Eintragung einer Auflassung in Vollziehung eines Vorausvermächtnisses zugrunde liegt, sofern der Eintragungsantrag in der festgesetzten Zwei-Jahres-Frist gestellt wird. Das OLG München schließt sich der Ansicht des OLG Stuttgart (Rechtspfleger 2005, 729) an.

Expertentipp von Fachanwalt für Erbrecht Thomas Maulbetsch:

Ein sehr praxisrelevanter Fall, da vielen Nichtjuristen diese Gebührenprivilegierung nicht kennen.

Das OLG München hat weiter in dem genannten Beschluss mitgeteilt, dass die Gebührenprivilegierung jedoch entfallen würde, wenn einer der Miterben, der zusätzlich ein Vorausvermächtnis erhalten hat, die Erbschaft ausschlägt. Begründet wird dies damit, dass der Bedachte mit der Ausschlagung seine Erbenstellung verliert. Er ist sodann – erbrechtlich und auch kostenrechtlich – nur noch Vermächtnisnehmer. Die Eintragung eines Vermächtnisnehmers als neuer Eigentümer im Grundbuch ist nicht vom Kostenprivileg gedeckt. Dies ist immer bei einer Ausschlagung der Erbenstellung bei gleichzeitigem Vorausvermächtnis zu beachten.



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