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Ausschlagung

Es ist einem vorläufigen Erben gesetzlich möglich, die Annahme einer Erbschaft durch Ausschlagung innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis des Erbfalls abzulehnen. Wird ein Testament oder Erbvertrag eröffnet, beginnt die Frist erst mit der Eröffnung des Testaments oder Erbvertrages und Zugang des Eröffnungsprotokolls sowie der letztwilligen Verfüung(en).

Die Ausschlagung muss schriftlich beim Nachlassgericht niedergelegt bzw. öffentlich beglaubigt und dort innerhlab der Ausschlagungsfrist vorgelegt werden. Bei Nichteinhaltung der Frist gilt das Erbe grundsätzlich als angenommen. Diese Versäumnis kann prinzipiell noch einmal angefochten werden. Bei Ausschlagung gilt das Erbe als nicht angenommen und fällt demjenigen zu, der zum Erbe berechtigt gewesen wäre, hätte der Ausschlagende zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht gelebt.

Dem vorläufigen Erben stehen alternativ zur Ausschlagung Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung der aus dem Erbe resultierenden Verbindlichkeiten zur Verfügung.

Die Ausschlagung eines Teils der Erbschaft ist nur unter besonderen Voraussetzungen möglich. Die genauen Umstände einer Ausschlagung sind in mehreren Gesetzen geregelt (BGB § 1484, BGB § 1643, § 1822, § 1942 , § 1943).

Die Ausschlagungsfrist beträgt 6 Monate, wenn der Erblasser seinen Wohnsitz nur im Ausland hatte oder der Erbe sich zum Todeszeitpunt im Ausland aufgehalten hat.

Erbrecht Aktuell zum Begriff "Ausschlagung"

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Die Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. (Beschl. v. 14.9.2018 - 21 W 56/18) zeigt, wie schnell sich ein Fehler bei der Ausschlagung einschleichen kann. Der Entsc ...



13.4.2019

(voreilige) Anfechtung der Ausschlagung "aus jedem Berufungsgrund" problematisch

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Erbt jemand einen Pflichtteilsanspruch von einem verstorbenen Pflichtteilsberechtigten, dann unterliegt dieser Anspruch der Erbschaftsteuer, selbst wenn der Erblasser den Pflichtteilsanspruch noch ...



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