Erbenermittlung durch das Nachlassgericht
Kein Zwangsmittel gegenüber Erben zur Benennung der Anschriften der Geschwister möglich
Das OLG Karlsruhe hatte folgenden Fall zu entscheiden:
Das Nachlassgericht hatte dem testamentarischen Alleinerben aufgegeben, die Anschriften seiner Geschwister (gesetzliche Miterben) zu benennen, um diese vom Erbfall informieren zu können. Als dem der Alleinerbe nicht nachkam, setzte das Gericht wegen der fehlenden Mitwirkung nach § 35 FamFG ein Zwangsgeld gegen diesen fest.
Zu Unrecht, wie das OLG Karlsruhe in dem Beschluss vom 18. Mai 2016 in dem Verfahren 11W 41/16 entschieden hat.
Nach § 35 Absatz 1 Satz 1 FamFG kann das Gericht ein Zwangsgeld festsetzen, wenn aufgrund einer gerichtlichen Anordnung die Verpflichtung zur Vornahme oder Unterlassung einer Handlung durchzusetzen ist. Die Vorschrift räumt dem Gericht aber nicht die unbeschränkte Befugnis ein, einem Beteiligten Verpflichtungen beliebigen Inhalts aufzuerlegen; vielmehr muss eine andere Vorschrift des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts dem Gericht die Befugnis zur Auferlegung der jeweiligen Verpflichtung geben. Beispiele für mit Zwangsmitteln nach § 35 FamG erzwingbare Anordnungen sind nur solche aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Ermächtigung, wie z. B. die Ablieferung von Testamenten nach § 358 FamFG oder die Zwangsberichtigung des Grundbuchs nach § 82 GBO.
Die Amtsermittlungspflicht des § 26 FamFG ist dahingegen keine gesetzliche Ermächtigung in diesem Sinn. § 26 FamFG beinhaltet die gesetzliche Verpflichtung des Gerichts, die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen von Amts wegen festzustellen. Auch aus § 27 FamFG ergibt sich keine entsprechende Grundlage. Danach haben die Beteiligten bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken. Diese Bestimmung begründet zwar Verfahrenspflichten, ist aber keine konkrete Ermächtigungsnorm, um eine nach § 35 FamFG erzwingbare Verpflichtungsanordnung zu erlassen.
Das Nachlassgericht muss sich also anderer Mittel bedienen, um die Anschriften der Beteiligten in Erfahrung zu bringen.
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