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02.10.2016
Wenn ein Miterbe kostenlos in der Nachlassimmobilie wohnt

Anspruch auf Nutzungsentschädigung besteht erst nach dessen ausdrücklichem Verlangen

Nicht selten wohnt einer der Miterben, beispielsweise ein Sohn, vor dem Erbfall im Haus des zuletzt versterbenden Elternteils mietfrei und dies setzt sich über den Todesfall hinaus fort. Wenn das Haus in den Nachlass fällt, stellt sich die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die anderen Miterben von dem Sohn verlangen können, dass er für die Nutzung der Wohnräume etwas zahlt.

Sohn wohnt im Haus der verstorbenen Mutter

Mit einem solchen Fall hatte sich das Landgericht Mönchengladbach (Beschluss vom 22 April 2016 – 11 O 1/16 ) zu beschäftigen. In dem Fall waren der Sohn und seine Schwester Miterben ihrer verstorbenen Mutter geworden.

Schwester klagt eine Nutzungsentschädigung ein

Um ihren Bruder zur Zahlung einer Vergütung für das Bewohnen der Nachlassimmobilie zu bewegen, reichte sie eine Klage auf Zahlung einer sog. Nutzungsentschädigung ein, unter der Bedingung der Gewährung von Prozesskostenhilfe. Die Höhe eines solchen Anspruchs orientiert sich an der für das Objekt ortsüblichen Miete.

Vor Klageerhebung ist ein Verlangen auf Änderung einer Nutzungsregelung zu stellen

Mit dem Antrag ist sie gescheitert. Sie hätte vor der Klageerhebung ihren Bruder auffordern müssen, die zwischen der Erblasserin und ihrem Bruder getroffene Abrede, die Wohnräume mietfrei nutzen zu dürfen, abzuändern. Jeder Miterbe kann nämlich eine dem Interesse aller Teilhaber an einem Nachlassgegenstand entsprechende Verwaltungs- und Benutzungsregelung verlangen. Dieses Verlangen muss ganz konkret formuliert sein, um einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung auszulösen. Das Verlangen muss also die konkrete Bezeichnung der genutzten Wohnräume und den konkreten Betrag der Nutzungsentschädigung beinhalten.

Nutzungsentschädigung nur für die Zukunft

Der Zahlungsanspruch kann nicht für zurückliegende Zeiträume geltend gemacht werden. Er entsteht erst ab dem Zeitpunkt des sog. Neuregelungsverlangen für die Zukunft.

Praxishinweis des Fachanwalts für Erbrecht Joachim Mohr

Wenn absehbar ist, dass Probleme zwischen Miterben bei der Nachlassauseinandersetzung bestehen werden, sollte so zeitnah wie möglich eine Nutzungsentschädigung formell wirksam geltend gemacht werden. Dadurch entsteht ein Zahlungsanspruch der Erbengemeinschaft gegen den die Wohnräume nutzenden Miterben, der zu einem späteren Zeitpunkt entweder klageweise durchgesetzt oder als Verhandlungsposition im Rahmen der Nachlassauseinandersetzung eingesetzt werden kann.



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