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01.01.2017
Bin ich automatisch Vereinmitglied als Erbe?

Keine automatische Fortsetzung der Vereinsmitgliedschaft nur durch Weiterzahlung der Beiträge durch den Erben

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht in Jena - Martina Klose
Autor:

Martina Klose

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht in Jena | Jena

Die Erblasserin war seit 1980 Mitglied eines eingetragenen Vereins in München, der die Interessen der Haus- und Wohnungseigentümer vertritt. In der Vereinssatzung ist geregelt, dass die Mitgliedschaft durch Tod des Mitglieds mit Ablauf des Geschäftsjahres endet. Die Erben sind jedoch berechtigt, die Mitgliedschaft fortzusetzen.
Als die Erblasserin im Jahre 2005 starb, zahlte ihr Sohn als Alleinerbe zunächst die jährlichen Mitgliedsbeiträge für 4 Jahre weiter. Erst 2010 stellte er die Zahlung ein. Der Verein beantragte daraufhin zunächst einen Mahnbescheid gegen die Erblasserin und erhob im Jahre 2014 Klage gegen den Sohn auf Zahlung der Beiträge für die Jahre 2010 bis 2014. Er ist der Ansicht, dass der Sohn als Erbe durch die Zahlung der Mitgliedsbeiträge für die Jahre 2005 bis 2009 die Mitgliedschaft seiner Mutter übernommen habe.


Keine ausdrückliche Erklärung des Erben zur Fortsetzung der Mitgliedschaft


Die Klage wurde vom Amtsgericht München mit Urteil vom 23.03.2016 (242 C 1438/16) abgewiesen. Gemäß der Satzung des Vereins habe die Mitgliedschaft der Erblasserin im Verein durch ihren Tod am 31.12.2005 geendet. Zwar sei der Sohn als Erbe nach der Satzung berechtigt gewesen, die Mitgliedschaft fortzusetzen. Eine ausdrückliche Erklärung zur Fortsetzung der Mitgliedschaft habe der Sohn jedoch zu keinem Zeitpunkt gegenüber dem Verein abgegeben.
Zahlung der Mitgliedsbeiträge ist keine stillschweigende Willenserklärung
Auch die bloße Weiterzahlung der Mitgliedsbeiträge durch den Sohn für die Jahre 2005 bis 2009 beinhaltet keine Erklärung zur Fortsetzung der Mitgliedschaft. Denn die Zahlung sei immer ohne Hinweis auf eine Weiterführung der Mitgliedschaft im eigenen Namen des Erben erfolgt. Allein, dass die Erblasserin verstorben ist, reiche als konkludente Willenserklärung nicht aus.

Keine Verpflichtung zur Information des Vereins vom Tod des Mitglieds

Zudem sei der Beklagte nicht verpflichtet gewesen, den Verein vom Tod seiner Mutter zu informieren.
Allein aus der Zahlung der Mitgliedsbeiträge durch den Sohn an den Verein ohne einen Hinweis darauf, dass die Erblasserin verstorben ist, kann nicht geschlossen werden, dass der Erbe selbst die Mitgliedschaft fortsetzen will. Der Sohn war daher nicht zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge verpflichtet.

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