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Erbe

Mit Erbe werden mehrerlei bedeutungsverwandte Sachverhalte beschrieben. Es bezeichnet sowohl den Nachlass (das Erbe), also Erbschaft bzw. Erbmasse, als auch die durch das Erbe Begünstigten (also den oder die Erben).

Der Erbe oder mehrere Erben (Erbengemeinschaft) sind Rechtsnachfolger des Erblassers in nahezu jeder Hinsicht ( § 1922 BGB). Dies gilt nicht nur in Bezug auf das Vermögen, das sich im Nachlass befindet, sondern auch in Bezug auf Schulden, vertragliche Verpflichtungen usw.

Beispiel:

Der Erblasser besaß eine Immobilie, die vermietet war, Kontoguthaben, einen PKW, Abonnements (Tageszeitung, Wochenzeitschrift, Dauerlos bei der Glücksspirale, einen Dauersitzplatz bei einem Fußballverein), sowie einen Bankkredit. Überdies hatte er 2 Hunde.

Der oder die Erbengemeinschaft ist plözlich nicht nur Immobilieneigentümer, sonder hat auch alle Verpflichtungen, die einen Vermieter treffen. Esist nicht nur PKW auf den Erben übergegangen, sondern auch die damit verbundene Versicherung un die Steuerpflicht. Die Abonnements laufen mit der Kostenföge weiter. Die Verpflichtung zur Bedienung des Kredites als auch die aufsichts- und Sorgepflicht für die Hunde sind ebenfalls vererbt worden.

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