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Alles Wichtige zum Berliner Testament auf einen Blick

Das Berliner Testament, auch Ehegattentestament genannt, kann nur von Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnerschaften in Deutschland errichtet werden.

Diese besondere Art des Testaments ermöglicht es Eheleuten und eingetragenen Lebenspartnerschaften, ihre Vermögensnachfolge gemeinsam in einem Testament zu regeln. Ziel ist dabei, den überlebenden Partner finanziell abzusichern.

Wenn Sie wissen möchten, was Sie beim Berliner Testament beachten müssen, können Sie sich hier umfassend informieren.

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Autor dieser Seite:

Martina Klose
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht in Jena
Das Wichtigste in Kürze:
  • Berliner Testament ist ein gemeinschaftliches Testament für Ehepartner und eingetragene Lebenspartner.
  • Es sichert den überlebenden Partner als Alleinerben ab. 
  • Das Vermögen geht erst nach dem Tod des überlebenden Partners an die Schlusserben, meist die Kinder. 
  • Nach dem Tod eines Partners kann das Berliner Testament nicht einseitig geändert werden. 
  • Muster oder Vorlagen für das Berliner Testament sind nicht empfehlenswert, da fachkundige Beratung notwendig ist, um Fehler zu vermeiden.

1. Kernelemente des Berliner Testaments

Im sog. Berliner Testament setzen sich die Eheleute zunächst gegenseitig als Erben ein und bestimmen, dass erst nach dem Tod des letztversterbenden Ehegatten der Nachlass an die Kinder als Schlusserben fällt.

Dies bedeutet, dass beim Tod des ersten Partners der gesamte Nachlass an den Überlebenden übergeht. Grund hierfür ist die gewollte finanzielle Absicherung des überlebenden Partners, um ihm den gewohnten Lebensstandard weiter zu ermöglichen. Gleichzeitig wird verhindert, dass eine möglicherweise konfliktreiche Erbengemeinschaft zwischen dem überlebenden Elternteil und den Kindern entsteht.

Die gemeinsamen Kinder oder andere potenzielle Erben werden in diesem ersten Erbfall zunächst enterbt. Sie kommen erst nach dem Ableben des zweiten Partners als sogenannte Schlusserben zum Zuge (§ 2269 BGB).

Diese Regelung weicht von der gesetzlichen Erbfolge ab, bei der neben dem überlebenden Ehepartner auch die Kinder direkt erbberechtigt wären.

Aufgrund der Enterbung der Kinder im ersten Todesfall steht diesen ein Pflichtteilsanspruch zu, den sie geltend machen können. Dies kann beim überlebenden Ehegatten zu finanziellen Belastungen führen.

2. Höhe des Pflichtteilsanspruchs der Kinder nach dem ersten Todesfall

Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Dies bedeutet, dass die Kinder nach dem Tod des ersten Elternteils ihren Pflichtteil einfordern können, der 50 % des gesetzlichen Erbteils beträgt.

Alles zum Pflichtteil von Kindern im Erbrecht

3. Was ist eine Pflichtteilsstrafklausel?

Diese mögliche Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs im ersten Todesfall soll durch eine sog. Pflichtteilsstrafklausel im Testament verhindert werden.

Die Pflichtteilsstrafklausel im Berliner Testament besagt, dass ein Kind, das nach dem Tod des ersten Elternteils seinen Pflichtteil geltend macht, auch nach dem Tod des zweiten Elternteils nur den Pflichtteil und nicht den vollen Erbteil erhält.

Diese Klausel im Berliner Testament dient dazu, den überlebenden Ehepartner vor Pflichtteilsansprüchen der gemeinsamen Kinder zu schützen und den Zweck des Berliner Testamentes abzusichern, nämlich die Kinder erst nach dem Tod beider Elternteile zu Erben zu machen.

Die Klausel wird in der Regel nur ausgelöst, wenn ein Kind bewusst und ernsthaft seinen Pflichtteil fordert, nicht schon durch bloßes Auskunftsverlangen über den Nachlass. Bei Verstoß gegen die Klausel wird der betreffende Schlusserbe auf den Pflichtteil beschränkt, der nur die Hälfte des gesetzlichen Erbteils beträgt.

4. Steuerlicher Nachteil des Berliner Testaments

Zudem ist das Berliner Testament auch aus steuerrechtlicher Sicht ungünstig, da dasselbe Vermögen zweifach besteuert wird, einmal beim Tod des ersten Ehegatten und erneut beim Tod des zweiten Ehegatten. Zudem bleibt der Steuerfreibetrag von 400.000 Euro pro Kind im ersten Erbfall ungenutzt.

 

Tipp vom Erbrechtsexperten

Bei großen Vermögen kann es sich lohnen, Kindern schon zu Lebzeiten Vermögen zu schenken oder im Testament zugunsten der Kinder Vermächtnisse zur Nutzung des Freibetrages auszusetzen.

 

Ein Erbrechtsexperte in Ihrer Nähe berät Sie bei Fragen gern. Kontaktieren Sie uns jetzt.

 

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5. Was darf der überlebende Ehegatte?

Beim Berliner Testament wird der überlebende Ehepartner zum Alleinerben und erhält das gesamte Vermögen des verstorbenen Partners. Der überlebende Ehepartner kann zunächst frei über das Vermögen verfügen.

6. Errichtung eines Ehegattentestaments

Ein Berliner Testament kann von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern auf zwei Arten errichtet werden: handschriftlich oder notariell.

Bei der handschriftlichen Variante verfasst ein Ehepartner oder Lebenspartner das gesamte Ehegattentestament eigenhändig. Beide Ehepartner müssen das Dokument mit vollem Namen unterschreiben, wobei auch der nicht schreibende Partner zusätzlich Ort und Datum seiner Unterschrift angeben sollte.

Alternativ kann das Testament auch notariell errichtet werden. In diesem Fall wird es von einem Notar beurkundet, was zusätzliche rechtliche Sicherheit und fachkundige Beratung bietet.

Erbrecht für Eingetragene Lebenspartnerschaften: Alles, was Sie wissen müssen

7. Wichtige Klauseln im Berliner Testament

Neben der bereits erwähnten Pflichtteilsstrafklausel können die Eheleute noch andere Klauseln im Berliner Testament aufnehmen. Diese Klauseln ermöglichen es, dass Testament flexibler zu gestalten und potenzielle Probleme zu vermeiden:

  • Wiederverheiratungsklausel: Diese Klausel regelt, was mit dem Erbe geschehen soll, wenn der überlebende Ehegatte erneut heiratet. Ihr Hauptzweck ist es, zu verhindern, dass Teile des Nachlasses des erstverstorbenen Ehegatten an den neuen Ehepartner oder dessen Kinder übergehen.

    Die Wiederverheiratungsklausel kann unterschiedliche Rechtsfolgen haben. In der Regel wird der länger lebenden Ehegatten oder Lebenspartner im Falle einer Wiederheirat verpflichten, den Nachlass ganz oder teilweise an die vorgesehenen Schlusserben (meist die gemeinsamen Kinder) herauszugeben. In diesem Fall tritt der Nacherbfall dann quasi mit der Wiederheirat ein.

  • Öffnungsklausel/Änderungsklausel: Die Öffnungsklausel ermöglicht es dem überlebenden Ehegatten, das gemeinschaftliche Testament nach dem Tod des ersten Partners in bestimmten Grenzen zu ändern. Dies kann beispielsweise nötig sein, um auf veränderte Lebensumstände oder familiäre Situationen zu reagieren.

 

Tipp vom Erbrechtsexperten

Es ist wichtig, dass das gesamte Ehegattentestament präzise und klar formuliert wird, damit es rechtlich bindend ist.

 

Daher ist es ratsam, bei der Erstellung eines Berliner Testamentes rechtlichen Rat einzuholen, um sicherzustellen, dass alle Formulierungen rechtlich wirksam sind und auch tatsächlich Ihren individuellen Wünschen entsprechen.

 

Einen Erbrechtsexperten in Ihrer Nähe, der Sie jederzeit beim Ehegattentestament unterstützten kann, finden Sie hier.

 

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8. Vor- und Nachteile des Berliner Testaments auf einen Blick

Ein Berliner Testament hat sowohl Vor- als auch Nachteile, die Sie sorgfältig abwägen sollten.

Vorteile Berliner Testament

  • Absicherung des überlebenden Ehepartners: Der überlebende Ehepartner wird Alleinerbe und muss das Erbe nicht mit den Kindern teilen, was finanzielle Sicherheit bietet.
  • Vermeidung von Erbstreitigkeiten: Durch klare Regelungen können erbrechtliche Auseinandersetzungen minimiert werden.
  • Erhalt des Familienvermögens: Große und schwer teilbare Vermögenswerte können über mehrere Generationen erhalten bleiben.
  • Transparenz und Einfachheit: Das Testament ist eine transparente und vermögensschonende erbrechtliche Gestaltung.

Nachteile Berliner Testament

  • Erbschaftsteuerliche Nachteile: Der Nachlass wird zweimal vererbt (zunächst an den überlebenden Ehegatten und später an die Schlusserben), was zu einer doppelten Erbschaftsteuerbelastung führt. Auch die Steuerfreibeträge können nicht optimal genutzt werden, da im ersten Erbfall nur der Freibetrag des Ehepartners (500.000 Euro) genutzt wird, während die Freibeträge der Kinder (je 400.000 Euro) ungenutzt bleiben.
  • Bindungswirkung: Nach dem Tod des ersten Ehepartners kann der überlebende Ehepartner das Testament in der Regel nicht mehr ändern, was die Flexibilität einschränkt.
  • Pflichtteilsansprüche: Kinder können ihren Pflichtteil nach dem Tod des ersten Elternteils einfordern, was die finanzielle Situation des überlebenden Ehepartners belasten kann. Dies kann aber durch die Aufnahme einer Pflichtteilsstrafklausel ins Berliner Testament minimiert werden.

 

Beispiel zur Erbschaftsteuer


Normalfall ohne Berliner Testament

Stirbt ein Elternteil, erben die Kinder sofort und können jeweils 400.000 Euro steuerfrei von dem verstorbenen Elternteil erben.

Stirbt später der zweite Elternteil, können die Kinder nochmals 400.000 Euro steuerfrei vom zweiten Elternteil erben. Insgesamt kann jedes Kind daher maximal 800.000 Euro steuerfrei von beiden Elternteilen erben.

 

Mit Berliner Testament

Stirbt der erste Elternteil, erbt der überlebende Partner alles. Die Kinder erben erst nach dem Tod des zweiten Elternteils das gesamte Vermögen.

Sie können dann nur einmal 400.000 Euro steuerfrei vom letztversterbenden Elternteil erben. Der Freibetrag nach dem erstversterbenden Elternteil geht verloren.

 

 

Tipp vom Erbrechtsexperten

Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob für Sie bei einem Berliner Testament die Vorteile oder Nachteile überwiegen, kontaktieren Sie jetzt einen Erbrechtsexperten in Ihrer Nähe und lassen sich ausführlich beraten.

 

Angesichts der weitreichenden Konsequenzen und der rechtlichen Komplexität ist es ratsam, dass Paare sich ausführlich über das Berliner Testament informieren und so mögliche Fallstricke vermeiden, bevor sie ein Berliner Testament errichten. Außerdem sollten bei der Testamentserrichtung nicht nur die aktuellen Verhältnisse, sondern auch mögliche zukünftige Entwicklungen berücksichtigt werden.

Weitere Fragen und Antworten

Alternativen zum Berliner Testament

Es gibt mehrere Alternativen zum Berliner Testament, die je nach individueller Situation vorteilhaft sein können, weil sie steuerliche Vorteile bieten oder mehr Flexibilität ermöglichen:

  • Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft: Der überlebende Partner wird als Vorerbe, die Kinder als Nacherben eingesetzt. Dies sichert den Partner wirtschaftlich ab, während die Kinder später erben. Sie haben aber bereits eine gesicherte Rechtsposition.
  • Nießbrauchregelung: Die Kinder werden als Erben eingesetzt, dem überlebenden Partner wird ein Nießbrauchrecht am Nachlass eingeräumt. So behält der Partner Nutzungsrechte und Einnahmen, z.B. Mieteinnahmen.
  • Testamentsvollstreckung: Der überlebende Partner wird als Testamentsvollstrecker eingesetzt und verwaltet das an die Kinder vererbte Vermögen.
  • Pflichtteilsverzicht: Die Kinder verzichten gegen eine Abfindung auf ihren Pflichtteil, was dem überlebenden Partner mehr Sicherheit gibt.
  • Erbeinsetzung nach gesetzlichen Erbquoten mit Nießbrauchvermächtnis: Der überlebende Partner und die Kinder erben zu gesetzlichen Quoten, zusätzlich erhält der Partner ein Nießbrauchrecht am Erbteil der Kinder.
  • Supervermächtnis: Der überlebende Partner erhält einen großen Entscheidungsspielraum bezüglich der Auszahlung von Vermächtnissen. Dies ermöglicht eine flexible Steuerung der Vermögensnachfolge und eine effiziente Nutzung von Steuerfreibeträgen.

Kann ein Berliner Testament widerrufen werden?

Ein Berliner Testament kann unter bestimmten Umständen widerrufen werden, aber es gibt wichtige Einschränkungen zu beachten.

Zu Lebzeiten beider Ehegatten kann das gemeinschaftliche Testament nur durch eine notariell beurkundete Widerrufserklärung gegenüber dem anderen Ehegatten widerrufen werden.

Nach dem Tod eines Ehegatten können die im gemeinschaftlichen Testament enthaltenen wechselseitigen Verfügungen grundsätzlich nicht mehr widerrufen werden.

Eine Möglichkeit, die Testierfreiheit wiederzuerlangen, besteht darin, die Erbschaft nach dem Erstversterbenden auszuschlagen.

Verfügungen, die nicht wechselseitig sind, können wie in einem Einzeltestament frei widerrufen werden.

 

Tipp vom Erbrechtsexperten

Wenn beiden Ehepartnern wichtig ist, dass der überlebende Ehegatte nach dem Tod des anderen Änderungen am Berliner Testament vornehmen kann, ist es ratsam, von Anfang an einen Änderungsvorbehalt in das Testament aufzunehmen, um spätere Änderungen auch nach dem Tod eines Partners zu ermöglichen.

 

Um sicherzugehen, dass alles juristisch wasserdicht formuliert ist, wenn Sie Ihr gemeinschaftliches Testament aufsetzen und sich gegenseitig als Alleinerben einsetzen, kontaktieren Sie jetzt einen Erbrechtsexperten in Ihrer Nähe und vereinbaren einen Termin für eine individuelle Beratung.

 

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Wie wirkt sich eine Scheidung auf das Berliner Testament aus?

Eine Scheidung hat erhebliche Auswirkungen auf ein Berliner Testament. Bei rechtskräftiger Scheidung wird das Testament automatisch unwirksam.

Dies gilt auch, wenn zum Zeitpunkt des Erbfalls die Ehe noch nicht geschieden war, aber ein Ehepartner die Scheidung beantragt oder einem Scheidungsantrag zugestimmt hat und die Voraussetzungen für eine Scheidung vorliegen.

Eine Ausnahme besteht dann, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass die Ehepartner beim Verfassen des Testaments dessen Gültigkeit auch im Falle einer Scheidung beibehalten wollten.

Während der Trennungsphase vor einer Scheidung bleibt das Berliner Testament grundsätzlich wirksam und muss aktiv widerrufen werden, um es unwirksam zu machen.

Was kann ein Erbrechtsexperte im Hinblick auf das Berliner Testament für Sie tun?

  • Individuelle Gestaltung des Berliner Testaments unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären Situation
  • Steuerliche Optimierung zur Minimierung der Erbschaftsteuerbelastung
  • Beratung zu möglichen Ergänzungen und Änderungsklauseln, um Flexibilität für zukünftige Anpassungen zu gewährleisten
  • Prüfung und Beratung zum Pflichtteilsanspruch und dessen Auswirkungen
  • Aufklärung über die rechtlichen Konsequenzen des Berliner Testaments, insbesondere bei Scheidung oder Trennung
  • Unterstützung bei der formgerechten Erstellung und sicheren Aufbewahrung des Testaments
  • Beratung zu alternativen Gestaltungsmöglichkeiten, falls das Berliner Testament nicht optimal sein sollte

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