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Lebenspartnerschaft

Was ist eine eingetragene Lebenspartnerschaft?

Eine eingetragene Lebenspartnerschaft ist eine Partnerschaft zwischen zwei Personen gleichen Geschlechts, die auf Lebzeiten geschlossen wird. Das Lebenspartnerschaftsgesetz trat als erster Teil der umfassenden Reform der Rechtsstellung schwuler und lesbischer Paare am 01.08.2001 in Kraft.

Lebenspartner sind Ehegatten erbrechtlich fast gleichgestellt.

Erbrechtlich sind Lebenspartner nach § 10 LPartG Ehegatten weitestgehend gleichgestellt. Ist kein Testament vorhanden, erbt der Lebenspartner zu einem Viertel, wenn der verstorbenen Lebenspartner Kinder hinterlassen hat, und zur Hälfte, wenn keine Kinder vorhanden sind, aber die Eltern, Geschwister, deren Kinder oder die Großeltern noch leben. Ist Ausgleichsgemeinschaft vereinbart, erhöht sich dieser Anteil, wie beim Güterstand der Zugewinngemeinschaft bei Ehegatten, in beiden Fällen um ein Viertel.
Sind keine Erben erster, zweiter Ordnung oder Großeltern vorhanden, ist der überlebende Lebenspartner alleiniger Erbe (Einzelheiten siehe: Lebenspartner-Erbrecht).

Der Voraus gebührt dem Lebenspartner

Zusätzlich stehen ihm die zum lebenspartnerschaftlichen Haushalt gehörenden Gegenstände, soweit sie nicht Zubehör eines Grundstückes sind, und die Geschenke zur Begründung der Lebenspartnerschaft als Voraus zu.
Ist der überlebende Lebenspartner nebst Verwandten aus der ersten Ordnung gesetzlicher Erbe, so steht ihm der Voraus nur zu, soweit er ihn zur Führung eines angemessenen Haushaltes benötigt. Auf den Voraus sind die für Vermächtnisse geltenden Vorschriften anzuwenden.

Ausschluss des gesetzlichen Erbrechts bei Antrag auf Eheaufhebung

Das Erbrecht des überlebenden Lebenspartners ist nach § 10 Abs. 3 LPartG ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Aufhebung der Lebenspartnerschaft nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 LPartG gegeben waren und der Erblasser die Aufhebung beantragt oder ihr zugestimmt hatte oder der Erblasser einen Antrag nach § 15 Abs. 2 Nr. 3 LPartG gestellt hatte und dieser Antrag begründet war.

Testament und Erbvertrag als Gestaltungsmittel für die Erbfolge

Lebenspartner können die gesetzliche Erbfolge durch Testament bestätigen, abändern oder ausschließen. Dabei sollten sie sich zweckmäßig von einem auf Erbrecht spezialisierten Anwalt beraten lassen. Sie können auch einen Erbvertrag oder wie Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament errichten und sich z. B. gegenseitig zu Alleinerben einsetzen.

Ein Lebenspartner ist pflichtteilsberechtigt

Ist ein Lebenspartner von dem anderen durch Testament enterbt oder mit weniger als der Hälfte des gesetzlichen Erbteils bedacht worden, so hat er einen Pflichtteilsanspruch, aufgrund dessen er jedenfalls die Hälfte vom Wert seines gesetzlichen Erbteils erhält.

Erbschaftsteuerlich sind Lebenspartner schlecht gestellt

In der Erbschaftsteuer werden Lebenspartner zur Zeit jedoch wie fremde Dritte behandelt, so dass sie nur einen geringen Steuerfreibetrag in Anspruch nehmen können und der Besteuerung nach Steuerklasse III unterliegen.

Erbrecht Aktuell zum Begriff "Lebenspartnerschaft"

18.5.2017

Wirksamkeit eines Ehegattentestaments

Das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 03.01.2017 - I-3 Wx 55/16) hatte über die Wirksamkeit eines handschriftlichen Ehegattentestaments ...



14.11.2011

Umdeutung eines formunwirksamen Ehegattentestaments in ein formwirksames Einzeltestament

Ein gemeinschaftliches Testament ist die Zusammenfassung vonletztwilligen Verfügungen von Ehegatten (§&nbs ...



3.1.2011

Steuerliche Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften seit 1.1.2011

  Ab 1.1.11 sind eingetragene Lebenspartner im Erbschaftsteuer- und Schenkungsrecht komplett gleichgestellt. Seit 1.1.2009 galt nur eine Gleichstellung bei sachlichen und persönli ...



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