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20.03.2017
Betreuung trotz Vorsorgevollmacht

Wann kann eine Betreuung trotz Vorliegens einer Vorsorgevollmacht angeordnet werden?

1. Keine Betreuung bei Vorhandensein eines General-/Vorsorgeberechtigten

Nach § 1896 BGB muss  das Betreuungsgericht  einen Betreuer bestellen, wenn ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann. Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Die Betreuung ist dann aber nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten besorgt werden kann. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn der Betroffene eine Vorsorgevollmacht errichtet hat.

2. Problemkreis

Nicht immer lässt sich genau feststellen, ob zum Zeitpunkt der Erteilung der Vorsorgevollmacht der Vollmachtgeber auch noch geschäftsfähig war. REchtlich gilt hier, dass derjenige, der sich auf eine Geschäftsunfähigkeit beruft, dies darlegen und beweisen muss.

Expertentipp: Ein Volljähriger gilt solange als geschäftsfähig bis das Gegenteil erwiesen ist.

3. BGH-Rechtsprechung

Mit der Frage wann ein Betreuer trotz nicht feststehender Geschäftsunfähigkeit zu bestellen ist, hat sich der BGH bereits mehrfach beschäftigen müssen, zuletzt in seiner Entscheidung vom 19. Oktober 2016 - XII ZB 289/16.

Er hat dabei die bestehende Rechtsprechung zusammengefasst und die folgende Grundsätze aufgestellt:

  • Eine Vorsorgevollmacht bleibt wirksam, solange  ihre Unwirksamkeit nicht positiv festgestellt ist.
  • Eine wirksame Vorsorgevollmacht steht der Bestellung eines Betreuers nach § 1896 Abs. 2 S. 2 BGB entgegen, solange sich nicht feststellen lässt, dass etwaige Bedenken gegen die Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht zu Akzeptanzproblemen im Rechtsverkehr führen  oder dass der Bevollmächtigte ungeeignet ist.
  • Ein Betreuer kann eine Vorsorgevollmacht nur dann wirksam widerrufen, wenn ihm der Widerruf ausdrücklich als Aufgabenkreis zugewiesen ist. 

4. Zusammenfassung aus den Urteilsgründen

Ein Betreuer darf nur bestellt werden, soweit die Betreuerbestellung tatsächlich erforderlich ist (§ 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB). An der Erforderlichkeit fehlt es, soweit die Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können (§ 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB). So wie die - eine Betreuung erfordernde - Krankheit mit hinreichender Sicherheit feststehen muss, reicht eine bloße Verdachtsdiagnose nicht aus, dass der Vollmachtgeber eventuell geschäftsunfähig war, als er die Vollmacht erteilt hat.  Der bloße  Verdacht reicht nicht, um die Vermutung der Wirksamkeit einer vorliegenden Vollmachtsurkunde zu erschüttern. Kann die Unwirksamkeit einer Vorsorgevollmacht nicht positiv festgestellt werden, bleibt es bei der wirksamen Bevollmächtigung. Eine Vorsorgevollmacht steht daher der Bestellung eines Betreuers grundsätzlich entgegen.

Ob eine bestehende Vollmacht dann, wenn sie in Zweifel gezogen wird, dem Bevollmächtigten ermöglicht, die Angelegenheiten des Betroffenen ebenso gut wie durch einen Betreuer zu besorgen, ist eine nachgeordnete Frage, die sich erst stellt, wenn die Frage der Wirksamkeit der Vollmacht im Rahmen der Aufklärung von Amts wegen nach § 26 FamFG ausermittelt ist und nicht positiv festgestellt werden kann, ob sie wirksam oder unwirksam ist. Dabei entscheidet der Tatrichter über Art und Umfang seiner Ermittlungen nach pflichtgemäßem Ermessen. Dem Rechtsbeschwerdegericht obliegt lediglich die Kontrolle auf Rechtsfehler, insbesondere die Prüfung, ob die Tatsachengerichte alle maßgeblichen Gesichtspunkte in Betracht gezogen haben und die Würdigung auf einer ausreichenden Sachaufklärung beruht.

Bleiben Bedenken an der Wirksamkeit der Vollmachterteilung oder am Fortbestand der Vollmacht, kommt es darauf an, ob dadurch die Akzeptanz der Vollmacht im Rechtsverkehr eingeschränkt ist, entweder weil Dritte die Vollmacht unter Berufung auf diese Bedenken zurückgewiesen haben oder weil entsprechendes konkret zu besorgen ist .

Trotz Vorsorgevollmacht kann eine Betreuung zudem dann erforderlich sein, wenn der Bevollmächtigte ungeeignet ist, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen, insbesondere weil zu befürchten ist, dass die Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen durch jenen eine konkrete Gefahr für das Wohl des Betroffenen begründet. Das ist der Fall, wenn erhebliche Bedenken an der Geeignetheit oder Redlichkeit des Bevollmächtigten bestehen.  

 

Tipp vom Fachanwalt für Erbrecht:  

Die Betreuung kann regelmäßig dadurch verhindert werden, dass rechtzeitig, sprich vor Eintritt der Geschäftsunfähigkeit, eine Vorsorgevollmacht errichtet wird.



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