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03.05.2017
Nachlassteilung - Pflegeleistungen

Ermittlung der Höhe der Ausgleichung von Pflegeleistungen eines Abkömmlings

Bei der Teilung des Nachlasses fühlen sich immer wieder einzelne Abkömmlinge deshalb benachteiligt, weil sie zugunsten des Erblassers Versorgungs- und Pflegeleistungen erbracht haben und diese bei der Auseinandersetzung des Nachlasses Berücksichtigung finden sollen. Das OLG Schleswig musste sich in seinem Urteil vom 22.11.2016 (3 U 25/16 = ErbR 2017, 210) mit der Frage befassen, wie der Ausgleichungsbetrag bei Pflegeleistungen ermittelt wird.

Teilung des Nachlasses unter Miterben

Vor der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft sind zunächst alle Nachlassverbindlichkeiten zu begleichen. Dies sind etwa Schulden des Erblassers, die Kosten der Bestattung sowie Pflichtteils- und Vermächtnisansprüche. Erst wenn alle Verbindlichkeiten erfüllt sind, kann der Nachlass entsprechend der Erbquoten nach den §§ 2042 ff. BGB aufgeteilt werden.

Ausgleichung von Pflegeleistungen

Gem. § 2057 a BGB können Abkömmlinge verlangen, dass Leistungen, die sie über einen längeren Zeitraum hinweg im Haushalt des Erblassers erbracht haben, beim Erbfall unter den Miterben ausgeglichen werden.

Bewertung von erbrachten Pflegeleistungen

In der Praxis schwierig ist die Bewertung von erbrachten Pflegeleistungen. In § 2057 a Abs. 3 BGB heißt es lediglich, dass die Ausgleichung so zu bemessen ist, wie es mit Rücksicht auf die Dauer und den Umfang der Leistungen und auf den Wert des Nachlasses der Billigkeit entspricht. Das OLG Schleswig hat diese eher vage Formulierung in seinem Urteil wie folgt präzisiert.

Pflegeleistung während längerer Zeit

Die Pflegeleistung muss während längerer Zeit erbracht sein. Sie muss also in zeitlicher Hinsicht deutlich über das hinausgehen, was von anderen Erben erbracht worden ist. Auszugleichen sind also sogenannte überobligatorische Leistungen. Dasjenige, das im Rahmen einer normalen Eltern-Kind-Beziehung geleistet wurde, kann nicht zurückgefordert werden (LG Magdeburg, Urteil vom 20.10.2010, BeckRS 2011, 20919).

Mehrung oder Erhaltung des Erblasservermögens

Die auszugleichende Pflegeleistung muss zur Mehrung oder Erhaltung des Erblasservermögens im besonderen Maße beigetragen haben. Hierbei dürfen an die Darlegungspflicht keine übersteigernde Anforderungen gestellt werden.

Der Erhalt des Erblasservermögens kann z.B. darin liegen, dass durch die erbrachten Pflegeleistungen ansonsten anfallende Kosten für eine professionelle Pflege oder eine Heimunterbringung nicht ausgegeben werden müssen (OLG Schleswig, ZEV 2013, 86). Dabei ist auch die besondere Bedeutung dieser Pflege für den Erblasser – ihr immaterieller Wert – zu berücksichtigen.

Prüfung in drei Stufen

  • Zu berücksichtigen ist zunächst der Leistungszeitraum, der tägliche Pflegeaufwand und in welchem Umfang der Nachlass erhalten wurde.
  • Im Rahmen der Billigkeitsprüfung ist der immaterielle Wert der Pflege für den Erblasser einerseits und andererseits die Nachteile (wie z.B. Einkommensverluste) sowie eventuelle Vorteile (etwa Wohnvorteile oder lebzeitige Schenkung) für den pflegenden Abkömmling zu berüchsichtigen.
  • Des Weiteren müssen die Vermögensinteressen der übrigen Erben und der Pflichtteilsberechtigten sowie die Höhe des gesamten Nachlasses berücksichtigt werden: Der Ausgleichungsbetrag darf nicht den Wert des gesamten Nachlasses erreichen.

Expertentipp von Bernhard F. Klinger, Fachanwalt für Erbrecht in München:

Der von einem Angehörigen gepflegt wird und wünscht, dass diese Pflegeleistungen aus dem eigenen Nachlass heraus belohnt werden, sollte sich nicht auf die sehr vage und streitlastig formulierten Ausgleichungsbestimmungen des § 2057 a BGB verlassen. Der Erblasser sollte deshalb in seiner letztwilligen Verfügung anordnen, dass der Pflegende ein Geldvermächtnis abhängig vom Umfang der erbrachten Pflegeleistungen erhält. Derartiges Pflegegeldvermächtnis könnte z.B. auch Bezug nehmen auf die Pflegesätze des Sozialgesetzbuches. Im Testament kann auch angeordnet werden, dass der Pflegende ein Vielfaches (z.B. den doppelten oder dreifachen Betrag) dieser Pflegesätze erhält.



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