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25.06.2017
Totenfürsorgerecht ist ein Persönlichkeitsrecht

Schmerzensgeld wegen rechtwidriger Umbettung eines Verstorbenen gibt es nur ausnahmsweise

Das Landgericht Krefeld (1 S 68/16) hatte in zweiter Instanz zu entscheiden, ob die Tochter eines Verstorbenen gegen dessen zweite Ehefrau einen Schmerzensgeldanspruch hat. Anlass des Rechtsstreits war der Umstand, dass die Ehefrau den Verstorbenen, der zunächst im Familiengrab der Ehefrau beerdigt worden war, exhumieren und dessen Asche in den Niederlanden einer Flussbestattung zugeführt hat, ohne die Tochter darüber zu informieren.

Die Tochter machte in dem Prozess geltend, dadurch sei zum einen ihr Totenfürsorgerecht für ihren Vater verletzt worden. Der Inhaber des Totenfürsorgerechts ist berechtigt, die Modalitäten der Beerdigung als auch den Ort der Bestattung zu bestimmen.
Zum anderen sei ihr Persönlichkeitsrecht verletzt, weil ihr die Möglichkeit des Gedenkens an ihren Vater entzogen bzw. unzumutbar erschwert worden sei.

Das Recht auf ungestörte Trauer ist ein Persönlichkeitsrecht

Das zur Entscheidung berufene Gericht stellte zunächst klar, dass eine Beeinträchtigung des Totenfürsorgerechts und des Rechtes auf die Möglichkeit des Gedenkens Persönlichkeitsrechte darstellen, deren Verletzung grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch in Form des Schmerzensgeldes auslösen könne.

Tochter war nicht totenfürsorgeberechtigt

Allerdings hat das Gericht klargestellt, dass im vorliegenden Fall die Tochter nicht primäre Inhaberin des Totenfürsorgerecht für ihren Vater gewesen. Dies sei vielmehr die Ehefrau des Verstorbenen aufgrund von Gewohnheitsrecht gewesen.

Schmerzensgeldanspruch nur ausnahmsweise gegeben

Allerdings komme eine Schadenersatzverpflichtung in Betracht, wenn die Ehefrau das Recht der Tochter auf ungestörtes Gedenken an ihren Vater in unzulässiger Weise beeinträchtigt habe.
Dafür müssten jedoch enge Voraussetzungen erfüllt sein.

Diese seien eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Tochter, wobei die Handlung der Umbettung sich als missbräuchliche, spezifisch die Rechte der Tochter verletzende Wahrnehmung des Totenfürsorgerechts darstellen müsse.
Die Umbettung dürfte zudem nicht von einem nachvollziehbaren Beweggrund der Ehefrau getragen worden sein, aufgrund dessen die Tochter die Umbettung hinnehmen müsse.

Kein Schmerzensgeld für die Tochter

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das Landgericht Krefeld einen Schmerzensgeldanspruch der Tochter verneint. Es erschien dem Gericht bereits zweifelhaft, dass die Umbettung durch Exhumierung und Verteilung der Asche in einem Fluss in den Niederlanden für sich gesehen eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Tochter darstelle. Jedenfalls habe die Ehefrau aber ein billigenswertes Motiv für ihre Handlung genannt. Sie hatte nämlich mitgeteilt, dass ihre Schwester energisch Widerspruch gegen die Beerdigung des Verstorbenen im Familiengrab erhoben habe, so dass die Ehefrau sich zu ihrer Maßnahme veranlasst gesehen hat. Daher müsse die Tochter die gegebene Beeinträchtigung hinnehmen.

Praxistipp des Fachanwalts für Erbrecht Joachim Mohr

Um die aufgezeigten Streitigkeiten über Bestattungsmodalitäten zu vermeiden, kann eine so genannte Bestattungsverfügung zu Lebzeiten erstellt werden. Darin kann geregelt werden, wer sich um die Bestattung kümmern soll. Es können damit auch der Ort der Bestattung, die Art der Beerdigung, der Personenkreis, der an der Beerdigung teilnehmen soll und alle weiteren denkbaren Regelungen im Zusammenhang mit der eigenen Beisetzung festgelegt werden.



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