Steuerbefreiungen im Erbschaftsteuergesetz
Familienheim muss im Grundbuch eingetragen sein
Der Bundesfinanzhof hat aktuell eine Entscheidung vom 29.11.2017 unter dem Aktenzeichen II R 14/16 zur Frage der Befreiung des Familienheims von der Erbschaftsteuer veröffentlicht.
Der Sachverhalt
Der Kläger war der Ehemann der im Jahr 2009 verstorbenen Erblasserin. Sie hatte von einem Bauträgerunternehmen eine noch zu errichtende Eigentumswohnung und vier Tiefgaragenstellplätze erworben. Der notariell beurkundete Vertrag datiert vom 27. März 2007. Der Kaufpreis betrug 3.671.000,00 Euro zzgl. 1.147.480,00 € für Sonderwünsche.
Am 28. Januar 2008 wurde im Grundbuch eine Auflassungsvormerkung zugunsten der Erblasserin eingetragen. Im Dezember zog die Erblasserin mit ihrem Ehemann und den gemeinsamen Töchtern in die Wohnung ein.
Der Kaufpreis war bis auf eine Rate gezahlt. Die Eintragung der Erblasserin als Eigentümerin im Grundbuch war noch nicht erfolgt.
Am 9. Juli 2009 errichtete die Erblasserin ein handschriftliches Testament. Sie verfügte, dass ihr Ehemann die Eigentumswohnung alleine erhalten soll. Für ihr restliches Vermögen sollte gesetzliche Erbfolge gelten. Sie verstarb 7 Tage später.
Das zuständige Nachlassgericht erließ einen gemeinschaftlichen Erbschein, der den Ehemann zu 1/2 Anteil und die beiden Töchter zu jeweils 1/4 Anteil als Erben ausweist. Die Erben waren sich darüber einig, dass die Eigentumswohnung dem Ehemann als Vermächtnis zusteht. Sie beurkundeten einen entsprechenden Vertrag. Der Ehemann wurde daraufhin im Februar 2010 als Eigentümer der Eigentumswohnung im Grundbuch eingetragen.
Gegenüber dem Finanzamt beantragte der Ehemann in der Erbschaftsteuererklärung für den Erwerb der Eigentumswohnung Steuerbefreiung für ein Familienheim im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 4b des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes.
Das Finanzamt setzte jedoch Erbschaftsteuer in Höhe von 340.480,00 € fest.
Hiergegen klagte der Ehemann vor dem zuständigen Finanzgericht. Die Klage hatte keinen Erfolg. Mit der Revision begehrte der Ehemann die Aufhebung der Vorentscheidung. Er möchte, dass die Erbschaftsteuer auf 0 Euro festgesetzt wird.
Die Entscheidung
Der Bundesfinanzhof wies die Revision als unbegründet zurück. Es bleibt somit bei der Verpflichtung zur Zahlung von Erbschaftsteuer.
Begründet wurde die Entscheidung mit dem Begriff des Eigentums im zivilrechtlichen Sinn. Der von Todes wegen erfolgte Erwerb eines durch eine Auflassungsvormerkung gesicherten Anspruchs auf Verschaffung von Eigentums am Familienheim ist nicht steuerbefreit.
Begriff des Eigentums im zivilrechtlichen Sinn maßgebend
Nach § 13 Abs 1. Nr. 4b Satz 1 ErbStG ist der Erwerb von Todes wegen des Eigentums oder Miteigentums des Familienheims von der Erbschaftsteuer befreit.
Eine erweiternde Auslegung der Vorschrift kommt für den Bundesfinanzhof nicht in Betracht. Er führt aus, dass der Gesetzgeber die Gewährung einer Steuerbefreiung allein auf den Erwerb von Eigentum begrenzen wollte. Eigentum sei eine gesicherte Rechtsposition. Ein Eigentumsverschaffungsanspruch, gesichert durch eine Auflassungsvormerkung, stehe dem Eigentum nicht gleich.
Anwartschaftsrecht begründet kein Eigentum
Die Höhe der zu zahlenden Erbschaftsteuer richtet sich nach Auffassung des Bundesfinanzhofes ebenfalls nicht nach dem Grundbesitzwert. Der gemeine Wert des Eigentumsverschaffungsanspruches ist zu ermitteln.
Expertentipp von Michaela Porten-Biwer, Fachanwältin für Erbrecht aus Trier
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