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Steuerbefreiung

Nicht alle Sachverhalte werden im deutschen Steuerrecht als steuerpflichtig behandelt. So wird z. B. auf der Grundlage des Grunderwerbsteuergesetzes Grunderwerbsteuer erhoben. Von der Besteuerung ist jedoch ausgenommen der Grundstückserwerb durch den Ehegatten und der Erwerb eines Grundstückes durch Personen die mit dem Veräußerer in gerader Linie verwandt sind, z. B. Kinder. Im Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht sind nach § 13 ErbStG diverse Nachlassgegenstände steuerfrei, z. B. der Hausrat beim Erwerb durch Personen der Steuerklasse I soweit der Wert insgesamt 41.000,00 € nicht übersteigt. Steuerbefreit ist auch nach § 13 Abs. 1 Ziffer 4 a ErbStG die Zuwendung unter Lebenden, mit denen ein Ehegatte dem anderen Ehegatten Eigentum oder Miteigentum an einem Familienheim verschafft.

Beispiel "Steuerbefreiung"

Die Eheleute M und F wohnen in München in einem Einfamilienhaus, das dem M gehört. Der Wert Immobilie beträgt 1 Mio. €. M stirbt. F wird seine Erbin. Da sie weiterhin in der Immobilie lebt (10 Jahre Haltefrist!) ist der Erwerb des Hauses von der Steuer befreit. Die Steuerbefreiung entfällt, wenn F das Haus innerhalb von 10 Jahren freiwillig nicht mehr selber nutzt, es z.B. verkauft, um in eine kleinere Wohnung umzuziehen.

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