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09.09.2018
Ihr letzter Wille bleibt ungehört

Aretha Franklin hat kein Testament

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Erbrecht und für Familienrecht in Trier - Michaela Porten-Biwer
Autor:

Michaela Porten-Biwer

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Erbrecht und für Familienrecht in Trier | Trier

Am 16. August 2018 ist Aretha Franklin verstorben. Die "Queen of Soul" war Sängerin, Songwriterin und Pianistin. Sie hat in ihrer jahrzehntelangen Karriere ein Vermögen von schätzungsweise 100 Millionen Dollar erwirtschaftet.

Aretha Franklin verstarb an den Folgen ihres jahrelangen Krebsleidens im Alter von 76 Jahren. Sie hinterlässt vier Kinder aus zwei vorherigen Ehen und ihren Lebensgefährten, mit welchem sie jahrelang zusammen gelebt hat. 

Kein Testament vorhanden

Zu Lebzeiten kümmerte sich die Souldiva um ihre Finanzen. Sie ließ ich vor ihren Auftritten in bar ausbezahlen und soll das Geld sogar mit auf die Bühne genommen haben. Umso mehr verwundert, dass Aretha Franklin ihr Erbe nicht geregelt hat. 

Gesetzliche Erbfolge greift ein

Sofern keine letztwillige Verfügung vorhanden ist, greift die gesetzliche Erbfolge ein. Die Rechtslage im Fall von Aretha Franklin in Michigan (USA) ist mit Deutschland vergleichbar. Gesetzliche Erben werden die vier Söhne zu gleichen Teilen. Sie bilden eine Erbengemeinschaft und sind an jedem Nachlassgegenstand zu 1/4 Anteil beteiligt. Der Lebensgefährte von Aretha Franklin hat keinerlei Teilhabe am Nachlass. Ihm steht auch kein Wohnrecht an ihrem Hausanwesen zu.

Probleme der gesetzlichen Erbfolge

Die gesetzliche Erbfolge ist in Deutschland im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Das BGB sieht ein Erbrecht nach Quoten vor. Jeder Miterbe erbt jeden Nachlassgegenstand zu einer bestimmten Quote. Die Miterben bilden eine Erbengemeinschaft. In dieser "Zwangsgemeinschaft" wird oft über die Nutzung, die Verteilung und Verwertung des Nachlasses gestritten.

Das BGB sieht ein gesetzliches Erbrecht nur für den Ehegatten und Abkömmlinge vor. Nichteheliche Lebenspartner haben auch in Deutschland keinerlei gesetzliches Erbrecht. Sind Abkömmlinge nicht vorhanden, erben Eltern und sonstige Verwandte. 

Individuelle Regelung durch letztwillige Verfügung

Wer nicht nach der gesetzlichen Erbfolge beerbt werden möchte, muss ein Testament oder einen Erbvertrag errichten. In einer letztwilligen Verfügung kann jeder als Erbe eingesetzt werden, bspw. der Lebensgefährte, der hilfsbereite Nachbar, eine soziale Institution etc.

Eine Erbengemeinschaft kann verhindert werden durch Teilungsanordnungen und Vermächtnisse.

Auch Aretha Franklin hätte in einem Testament ihrem Lebensgefährten eine Teilhabe am Nachlass sichern können. Sie hätte eine Zuordnung von Nachlassgegenstäden an ihre Söhnen vornehmen können. Trotz fortgeschrittenem Alter und einer langjährigen Erkrankung hat die "Queen of Soul" es versäumt, ihren letzten Willen niederzuschreiben.

Expertentipp von Rechtsanwältin Michaela Porten-Biwer in Trier

Jeder sollte sich die Frage stellen, ob die gesetzliche Erbfolge für ihn akzeptabel ist. Wer seinen Nachlass anders verteilen möchte, muss eine letztwillige Verfügung errichten.

Eine Nachlassregelung für den Fall des eigenen Todes sollte niemals ein Tabu-Thema sein. Jeder sollte sich frühzeitig mit den Regelungsmöglichkeiten auseinandersetzen.

Erbrechtsexperten helfen bei der Gestaltung von Testamenten, insb. Erbeinsetzungen, Teilungsanordnungen, Vermächtnissen etc.  

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