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9.9.2018
30.10.2017
Wohnrecht
Wohnrecht, auch Wohnungsrecht genannt, ist das Recht, bestimmte Räume unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu nutzen. Es handelt sich um eine sogenannte beschränkte persönliche Dienstbarkeit an einem Grundstück und ist in § 1093 Abs. 1 BGB geregelt. Der Berechtigte ist befugt, seine Familie sowie die zur Pflege erforderlichen Personen in die Wohnung aufzunehmen, ebenfalls einen evtl. Lebensgefährten. Ist das Wohnrecht auf einen Teil des Gebäudes beschränkt, so kann der Berechtigte die zum gemeinschaftlichen Gebrauch der Bewohner bestimmten Anlagen und Einrichtungen mitbenutzen. Sicherheit erhält der Berechtigte nur dann, wenn das Wohnrecht im Grundbuch eingetragen ist, sogenanntes dingliches Wohnrecht.
Erbrecht Aktuell zum Begriff "Wohnrecht"
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