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10.05.2019
Verstößt § 2325 Abs. 3 S. 3 BGB gegen das Grundgesetz

Zulässigkeit der Ungleichbehandlung von Schenkungen an Ehegatten und an Dritte

Das Bundesverfassungsgericht hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob die durch § 2325 Abs. 3, S. 3 BGB normierte Ungleichbehandlung von Schenkungen an Ehegatten und Schenkungen an Dritte (vornehmlich an nichteheliche Lebensgefährten und Kinder) gegen das Grundgesetz verstößt.

Sachverhalt:

Ein Erblasser hatte seiner Ehefrau mehr als 10 Jahre vor seinem Tod eine Immobilie geschenkt. Ein pflichtteilsberechtigter Sohn aus 1. Ehe machte diesbezüglich Ansprüche wegen Pflichtteilsergänzung geltend. Diese Schenkung, wäre sie an Dritte erfolgt, wegen der Zehnjahresfrist (§ 2325 Abs. 3, S. 2 BGB) nicht zu berücksichtigen gewesen. Auch die sonst geltende Abschmelzungsregel (§ 2325, Abs. 3, S. 1) gilt für Schenkungen an Ehegatten erst mit Auflösung der Ehe.

Diese Ungleichbehandlung besteht auch dann, wenn der beschenkte Ehegatte selbst Schuldner des Pflichtteilsergänzungsanspruchs ist.

Die Ehefrau wandte sich deshalb an das Bundesverfassungsgericht, da nach Ihrer Ansicht diese Ungleichbehandlung gegen Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art  6 Abs. 1 GG verstoße.

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes

Mit Beschluss vom 26.11.2018 (1 BvR 1511/14, Vorinstanzen KG Berlin, Urteil vom 25.03.2014–Az: 27 U 44/13; LG Berlin, Urteil vom 15.02.2013-Az: 23 O 356/11) stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen sei, da sie unbegründet sei, denn § 2325 Abs. 3, S.3 BGB verstoße weder gegen Artikel 6 Abs. 1 GG, noch Artikel 3 Abs. 1 GG.

Im Einzelnen führte das Gericht folgendes aus:

1. Allgemeine Ausführungen zum Schutz der Ehe

Artikel 6 Abs. 1 GG (Schutz der Ehe) enthält einen besonderen Gleichheitssatz, der zunächst einmal einen Rückgriff auf Artikel 3 Abs. 1 GG verbietet, da in Artikel 6 Abs. 1 GG eine stärkere sachliche Beziehung zu Ehe und Familie bestehe als in Artikel 3 Abs. 1 GG, dem allgemeinen Gleichheitssatz.

Grundsätzlich verbietet Artikel 6 Abs. 1 GG, Ehe und Familie gegenüber anderen Lebens- oder Erziehungsgemeinschaften schlechter zu stellen.

Insbesondere ist Benachteiligung von Ehegatten gegenüber Ledigen untersagt.

Der Gesetzgeber darf aber an die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft anknüpfen und darauf beruhend unterschiedlichen Regelungen für Verheiratete oder nicht Verheiratete erlassen, die dann auch unterschiedliche wirtschaftliche Folgen haben können.

Eine solche Regelung darf jedoch nicht diskriminierend sein. Eine solche Diskriminierung ist durch § 2325 Abs. 3, S. 3 BGB nicht gegeben.

2. Berechtigte Anknüpfungspunkt der Ungleichbehandlung

  • Weitere Nutzungsmöglichkeit des Geschenkes

    Bei Geschenken an Ehegatten untereinander -hiervon ging der Gesetzgeber auch aus-  besteht eine dauerhafte Erwartung der weiteren Nutzungsmöglichkeit innerhalb der Ehe. Die gleiche Erwartung besteht nicht bei Schenkungen an nichteheliche Lebensgefährten, Kinder oder sonstige. Die wirtschaftliche Verflechtung der Ehegatten und die gegenseitigen Ansprüche, die aufgrund der Ehe bestehen, durfte der Gesetzgeber zum Anlass nehmen, eine Ungleichbehandlung bei Schenkungen an Dritte gegenüber Geschenken an Ehegatten vorzunehmen.
  • Unterhaltspflichten der Ehegatten untereinander

    Der Ehegatte, der ein Geschenk macht, partizipiert nämlich durch die bestehende Unterhaltspflicht weiter an den Nutzungen (§ 100 BGB) des gemeinsamen Vermögens und damit auch am Geschenk. Die Unterhaltspflichten, die zwischen den Eheleuten bestehen, ändern sich nicht durch eine bloße Vermögensverschiebung. Die ehelichen Lebensverhältnisse ( §§ 1360a, 1361 Abs. 1, 1578 Abs. 1 BGB) sind entscheidend. Von diesen partizipieren die Ehegatten grundsätzlich beide gleichermaßen. Eine gleichartige Unterhaltsverpflichtung besteht zu Verwandten, insbesondere zu Kindern deshalb schon nicht, weil deren Unterhaltsansprüche nachrangig gegenüber den Ansprüchen der Ehegatten untereinander sind. Unter nichtehelichen Lebensgefährten besteht keine vergleichbare Verpflichtung auf Unterhalt.
  • Zugewinnausgleich                                                                                                                                                                                                                                                                                                                     Darüber hinaus besteht bei Vorliegen des gesetzlichen Güterstandes eine wirtschaftliche Verflechtung der Vermögen der Ehegatten durch den Zugewinnausgleich (§§ 1372 ff BGB). Auch übertragenes Vermögen im Wege der Schenkung oder durch unbenannte Zuwendung an den anderen Ehegatten unterfällt dem Zugewinnausgleich (vgl. BGHZ 101,65). Die Schenkung an den Ehegatten ist dem Schenkenden daher nicht vollständig und endgültig entzogen, da im Falle der Scheidung zumindest ein Anspruch auf teilweisen Ausgleich besteht.
  • Mindestbeteiligung der Kinder am Nachlass

    Das Pflichtteilsrecht soll eine wirtschaftliche Mindestbeteiligung der Kinder des Erblassers an dessen Nachlass gewährleisten. (vgl. BverfGE 112, 332). Das Bundesverfassungsgericht betont eine bestehende „Familiensolidarität“ in grundsätzlich unauflösbarer Weise, die zwischen dem Erblasser und seinen Kinder, auch den nichtehelichen Kindern, besteht. Die besonders enge Verpflichtung rechtfertigt die Unterscheidung zwischen Schenkungen an Dritte oder den Ehegatten.

3. Resümee

Insgesamt hat das Verfassungsgericht daher festgestellt, dass weder aufgrund allgemeinen Gleichheitssatzes des Artikel 3 Abs. 1 GG noch aufgrund des Artikel 6 Abs. 1 GG die Schlechterstellung des Ehegatten im Vergleich zu anderen Dritten verfassungsrechtlich bedenklich ist.

Tipp des Fachanwalts für Erbrecht Stephan Konrad aus Bielefeld:

Soweit Übertragungen an einen Ehegatten vorgenommen werden sollen, deren Wert nicht vom Pflichtteilsrecht erfasst werden soll, muss zwingend fachlicher Rat eingeholt werden, da eine einfache Schenkung immer erfasst wird und auch eine Abschmelzung nicht stattfindet.

In vielen Fällen kann das Ziel durch andere Maßnahmen erreicht werden. Als ein Beispiel sei genannt die sogen. „Güterstandsschaukel“.



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