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Gilt eine Bankvollmacht oder Kontovollmacht auch noch nach dem Tod?

Stirbt der Vollmachtgeber eine Bankvollmacht und/oder eine Kontovollmacht, erlöscht diese nicht automatisch mit seinem Tod. Vielmehr kann sie auch über das Ableben des Vollmachtgebers/Erblassers hinaus wirksam sein. Ist dies der Fall, spricht man bei Bankvollmachten/Kontovollmachten, die nicht automatisch mit dem Tod des Vollmachtgebers ihre Gültigkeit verlieren, von einer transmortalen Vollmacht.

In Falle einer transmortalen Konto- oder Bankvollmacht kann der Bevollmächtigte also auch nach dem Ableben des Vollmachtgebers/Erblassers über vorhandenes Bank-/Konto-Vermögen verfügen. Doch, wie lange gilt diese Kontovollmacht bzw. Bankvollmacht? Was sind die Vorteile? Wer kann eine transmortale Konto- oder Bankvollmacht wann widerrufen und wie sollten sich die Erben des Vollmachtgebers verhalten?

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1. Bankvollmacht/Kontovollmacht kann Antrag auf Erbschein ersparen

Sofern das Vermögen des Erblassers in erster Linie aus einem Bank- oder Kontoguthaben besteht und sich einerseits die Erben untereinander wie auch andererseits mit dem/den Bevollmächtigen einig sind, kann eine Bankenvollmacht/Kontovollmacht, die über den Tod hinaus wirksam ist, die Beantragung eines Erbscheins ersparen und der Zugriff auf die Konten des Erblassers ist dadurch schneller und einfacher möglich.

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2. Widerruf erteilter Kontovollmachten und Bankvollmachten durch den/die Erben

Besteht kein gutes Verhältnis des/der Erben gegenüber dem/der Bevollmächtigten, sollten vom Erblasser erteilte Bankvollmachten und Kontovollmachten schnell bzw. beim Eintritt des Erbfalls widerrufen werden. Das sollte gegenüber dem/den Bevollmächtigten wie auch gegenüber der entsprechenden Bank geschehen.

Hat beispielsweise ein fürsorgebedürftiger bzw. pflegebedürftiger Erblasser einem Dritten eine Kontovollmacht/Bankvollmacht gegeben, damit dieser sich aufgrund der eigenen Fürsorgebedürftigkeit/Pflegebedürftigkeit  um seine Bankgeschäfte (Überweisungen, etc.) kümmert, könnte dieser Dritte auch nach dem Ableben des Vollmachtgebers über das entsprechende Konto verfügen.

Widersprechen die Erben dieser Vollmacht nicht schnell genug, könnte der Bevollmächtigte im schlimmsten Fall das Konto leeren. Selbst wenn er das Geld letztlich zurückzahlen muss, könnte er es bis dahin bereits ausgegeben haben. Die Erben stünden in solch einem Fall selbst bei erfolgreicher Klage letztlich mit leeren Händen da, trotz ihrer Rechtsansprüche als Rechtsnachfolger des Erblassers.

Auch zu erwähnen ist, dass ein Vollmachtgeber einen  Widerruf  der von ihm erteilten Kontovollmachten und Bankvollmachten ausschließen kann.

3. Wenn (Mit-)Erben Bevollmächtigte sind

Ein Erblasser muss nicht zwangsläufig einen Dritten als Bevollmächtigten für seine Konten einsetzen. Tatsächlich kann er auch einen gesetzlichen Erben bzw. Miterben dazu benennen. Aber auch in diesem Fall gilt, dass die anderen Erben die erteilten Kontovollmachten und Bankvollmachten jederzeit und auch „auf Verdacht“ nach Eintreten des Erbfalls widerrufen können. Nur müssen sie dies im schlimmsten Fall tatsächlich einheitlich tun, also auch mit Einverständnis des als Bevollmächtigen eingesetzten (Mit-)Erbens.  Diese Harmonie in der Erbengemeinschaft herbeizuführen kann sich in der Praxis wiederum schwierig gestalten.

4. Wie unterscheiden sich transmortale Vollmachten von postmortalen Vollmachten?

Wie eingangs beschrieben, können vom Erblasser erteilte Kontovollmachten und Bankvollmachten nicht nur während der Lebenszeit des Vollmachtgebers sondern auch über dessen Tod hinaus als transmortale Vollmachten wirksam sein.

Anders eine postmortale Vollmacht: Diese nämlich erlangt erst mit dem Tod des Vollmachtgebers ihre Wirksamkeit. Eine postmortale Vollmacht kann ebenso wie eine transmortale Vollmacht die Form einer Kontovollmacht oder Bankvollmacht annehmen. Als Teil einer Vorsorgevollmacht bzw. Patientenverfügung kann sie festlegen, dass der Bevollmächtigte mit Ableben des (fürsorgebedürftigen) Erblassers über dessen Konto verfügen darf, um beispielsweise die Beisetzung oder die offenen Kosten für das Pflegeheim zu bezahlen.

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