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Erbschaftsteuer & Schenkungsteuer: Vermögen richtig übertragen

Grundsätzlich unterliegt geschenktes und ererbtes Vermögen der Schenkungs- beziehungsweise Erbschaftsteuer (in Österreich und der Schweiz auch Erbschaftssteuer). Die Schenkung oder das Erbe sind also beim Finanzamt anzugeben und entsprechend dem Wert der Schenkung bzw. dem Nachlasswert zu versteuern. Mit der Unterstützung eines Fachanwaltes für Erbrecht lässt sich der Anfall von Erbschaftsteuer - häufig bereits im Rahmen der Testamentsgestaltung - deutlich verringern, in vielen Fällen in Kombination mit lebzeitigen Maßnahmen sogar vermeiden.

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Autor dieser Seite:

Martina Klose
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht in Jena

Steuern sparen beim Erbe - vererben & verschenken

Video

In diesem Video erklärt Ihnen Martina Klose, Fachanwältin für Erbrecht in Jena, wie Sie durch richtiges Vererben und Verschenken Steuern beim Erben sparen können.

Erfahren Sie:

  • wie Sie Freibeträge durch eine clevere Vermögensübertragung richtig nutzen.
  • warum nicht jede Erbschaft oder Schenkung versteuert werden muss.
  • Wann es für Ehepaare sinnvoll ist, von der Zugewinngemeinschaft in die Gütertrennung zu wechseln.

Informieren Sie sich zudem darüber, wann es sinnvoll ist, Vermögen „häppchenweise“ zu übertragen und unter welchen Umständen es besser ist, ein Nießbrauchsrecht bei der Übertragung von Immobilien zu vereinbaren.

Das Wichtigste in Kürze
  • Der Erwerb muss in der Regel durch den Erben oder Begünstigten beim Finanzamt innerhalb von 3 Monaten angezeigt werden.
  • Es gibt Freibeträge, je nach Verwandtschaftsgrad, nur darüber hinausgehender Erwerb ist zu versteuern.
  • Der Steuersatz ist je nach Steuerklasse unterschiedlich und steigt mit der Höhe des Erwerbs an.
  • Darüber hinaus gibt es für bestimmte Gegenstände Steuerbefreiungen oder -vergünstigungen (z.B. Familienheim, Betriebsvermögen, Hausrat etc.).

1. Was sind die Unterschiede zwischen Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer?

Steuer ist immer dann zu zahlen, wenn man Vermögen erhält, ohne dafür eine Gegenleistung zu erbringen:

  • im Erbfall Erbschaftsteuer,
  • bei Schenkungen Schenkungsteuer.

Die Erbschaft- und Schenkungsteuer ist im Erbschaftsteuergesetz geregelt und besteuert beide Erwerbe gleich. In beiden Fällen bestehen Freibeträge für die nächsten Verwandten und den Ehepartner – nur ein darüber hinausgehender Erwerb ist zu versteuern.

Schenkungen sind zwischen den gleichen Personen mehrfach möglich, bei der Besteuerung ergeben sich dabei ggf. Besonderheiten, s.u. (10-Jahres-Regel).

Steuerschuldner ist nach § 20 ErbStG der Erwerber, bei einer Schenkung jedoch auch der Schenker.

Ausschlaggebender Zeitpunkt für die Erbschaftsteuer (§ 9) ist grundsätzlich der Erbfall, bei der Schenkungsteuer der Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung.

2. Erbschaftsteuer - Freibeträge clever ausnutzen

Video


In diesem Video informiert Sie Michaela Porten-Biwer, Fachanwältin für Erbrecht aus Trier, zum Thema Erbschaftsteuer und gibt nützliche Tipps, wie Sie Freibeträge clever ausnutzen können.

Erfahren Sie,

  • wann überhaupt Erbschaftsteuer anfällt und unter welchen Umständen Sie diese vermeiden können;
  • welche Erbschaftssteuer-Freibeträge das Gesetz für welche Erben vorsieht;
  • was es mit Steuerbefreiungstatbeständen auf sich hat.

Informieren Sie sich zudem darüber, warum diese Freibeträge nicht nur im Falle einer Erbschaft, sondern auch bei einer Schenkung zu Lebzeiten gelten, und in welchem Zeitraum diese Freibeträge ausgenutzt werden können.

 Erbschaftsteuer-Freibeträge - Ausführliche Informationen

3. Kann die Erbschaftsteuer verjähren?

Die sog. Festsetzungsverjährung ist in den §§ 169 ff Abgabenordnung geregelt. Diese bestimmt, wann eine Steuerfestsetzung, ihre Aufhebung oder Änderung nicht mehr zulässig sind.

Im Erbfall beträgt die Frist grundsätzlich vier Jahre, sie beginnt jedoch erst in dem Jahr, in dem die Erbschaftsteuererklärung oder die Anzeige des Erbfalls beim Finanzamt eingereicht wird (spätestens aber mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Jahr der Steuerentstehung (Erbfall oder Schenkung) folgt.

Doch Achtung: die Frist kann sich verlängern, wenn der Erbe wichtige Informationen zurückhält. 

4. Welche Schenkungen sind steuerfrei?

Das Erbschaftsteuergesetz regelt zahlreiche Ausnahmen von der Steuerpflicht sowie Steuervergünstigungen. Wir haben Ihnen einige davon nachfolgend zusammengefasst:

  • Steuerbefreiungen bzw. Vergünstigungen für Betriebsvermögen (§§ 13a, b, c ErbStG)
  • Das Familienheim, wenn dieses mindestens 10 Jahre selbst als Familienheim genutzt wird, es unverzüglich nach dem Tod bezogen wird (und bei Kindern: die Wohnfläche 200 m² nicht übersteigt) (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b, c)
  • Steuervergünstigung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke (§ 13 d)
  • Hausrat bis zu einem Wert von 41.000 € und andere bewegliche Gegenstände bis zu einem Wert von 12.000 € (Ehepartner, Kinder, Enkel, Eltern im Todesfall)  bzw. bei allen anderen Personen Hausrat und andere bewegliche Gegenstände bis zu einem Wert von 12.000 € insgesamt (Achtung: dies gilt nicht für Münzen, Wertpapiere, Edelmetalle, Edelsteine und Perlen oder Gegenstände, die zu Betriebs- oder Grundvermögen gehören (§ 13 Abs. 1 Nr. 1)
  • Steuervergünstigen für Gegenstände mit besonderer Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im öffentlichen Interesse (§ 13 Abs. 1 Nr. 2)
  • Der Erwerb von Eltern oder Großeltern, sofern das Vermögen des (Enkel-)Kindes 41.000 € nicht übersteigt und der Erwerber als erwerbsunfähig anzusehen ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 6)
  • Bis zu 20.000 € für Personen, die den Erblasser ganz oder teilweise unentgeltlich gepflegt haben, soweit der Erwerb als angemessenes Entgelt anzusehen ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 9)
  • Haben Eltern Ihren Kindern Vermögensgegenstände übertragen und erben die Eltern diese im Fall des Todes des Kindes zurück, so sind diese Gegenstände in der Regel steuerfrei (§ 13 Abs. 1 Nr. 10)
  • Übliche Gelegenheitsgeschenke (§ 13 Abs. 1 Nr. 14)
  • Zuwendungen an (inländische) Religionsgemeinschaften oder Vereinigungen, die unmittelbar kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen (§ 13 Abs. 1 Nr. 16)
  • Zuwendungen an politische Parteien (§ 13 Abs. 1 Nr. 18)

5. Familienheim in der Erbschaft- und Schenkungsteuer

Video


In diesem Video erläutert Maximilian Maar, Fachanwalt für Erbrecht in Weilheim, das Thema Familienheim in der Erbschaft- und Schenkungsteuer.

Erfahren Sie hier,

  • wann man überhaupt von einem Familienheim sprechen kann;
  • wann bei Schenkungen welche Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen müssen;
  • welche Haltefristen unter welchen Voraussetzungen gelten.

Informieren Sie sich zudem darüber, unter welchen Bedingungen die Steuerbefreiung entfällt und in welchem Zeitraum Freibeträge bei Immobilienschenkungen ausgenutzt werden können.

6. Was versteht man unter der 10-Jahres-Regel?

Video


Hans-Oskar Jülicher, Rechtsanwalt & Fachanwalt für Erbrecht aus Heinsberg, erläutert die drei wichtigsten 10 Jahresfristen in der Nachlassplanung.

10 Jahresfrist im Rahmen der Erbschafts- und Schenkungssteuer

Die persönlichen Steuerfreibeträge dürfen nur einmal innerhalb von 10 Jahren voll ausgeschöpft werden.

Nach § 14 ErbStG werden mehrere Erwerbe derselben Person von demselben Schenker bzw. Erblasser  innerhalb von 10 Jahren zusammengerechnet. Eine Zusammenrechnung erfolgt nicht, wenn keine Personenidentität besteht. Denn die Freibeträge bestehen zu jedem etwaigen Schenker neu.

Beispielberechnung: 

Überträgt der Schenker 2015 erstmals an seine Tochter 300.000 €, ist diese Übertragung zunächst steuerfrei, da diese den Freibetrag der Tochter nicht übersteigt. Möchte er seiner Tochter jedoch 2020 erneut 300.000 € übertragen, so berücksichtigt das Finanzamt den früheren Erwerb. Wertänderungen bleiben dabei unberücksichtigt.

300.000 € + 300.000 € = 600.000 €.

Von der Gesamtsumme wird einmal der persönliche Steuerfreibetrag von 400.000 € abgezogen. Die verbleibenden 200.000 € sind voll zu versteuern, und zwar bei Steuerklasse I mit 11 %.

Nach Ablauf der 10-Jahres-Frist kann der persönliche Steuerfreibetrag erneut in Anspruch genommen werden.  Überträgt der Schenker daher 2015 und 2026 jeweils 300.000 € an seine Tochter, wären beide Zuwendungen steuerfrei. 

7. Woraus setzt sich die Steuerpflicht zusammen?

 

  • Persönliche Steuerpflicht

Die persönliche Steuerpflicht ist in § 2 ErbStG geregelt. Sie legt fest, inwieweit die steuerpflichtigen Vorgänge nach § 1 ErbStG (Erwerb von Todes wegen, Schenkungen etc.) der deutschen Erbschaft- oder Schenkungsteuer unterliegen. Dabei wird unterschieden zwischen der unbeschränkten und der beschränkten Steuerpflicht:

  • Unbeschränkte Steuerpflicht

Eine unbeschränkte Steuerpflicht liegt vor, wenn sich die Steuerpflicht auf den gesamten Vermögensanfall beim Erwerber erstreckt. Sie tritt insbesondere ein, wenn der Erblasser / Schenker bzw. der Erwerber Inländer ist. Unerheblich ist, ob das Vermögen sich im In- oder im Ausland befindet.

Als Inländer gelten alle Personen, die im Inland ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Wenn deutsche Staatsangehörige wegziehen, gilt die persönliche Steuerpflicht auch noch bis zu fünf Jahre nach ihrem Wegzug.

  • Beschränkte Steuerpflicht

Eine beschränkte Steuerpflicht liegt vor, wenn sich die Steuerpflicht nur auf bestimmte Vermögensgegenstände und Nutzungsrechte beschränkt. Dies ist dann der Fall, wenn keiner der Beteiligten zum Zeitpunkt des Erwerbs Inländer ist. Dann wird nur das inländische Vermögen von der Erbschaftsteuer erfasst.

  • Sachliche Steuerpflicht

Die sachliche Steuerpflicht beschreibt die Vorgänge, die der Erbschaft- und Schenkungsteuer unterliegen (§ 1 ErbSG):

  1. Der Erwerb von Todes wegen

  2. ist in § 3 ErbStG näher ausgeführt. Darunter fallen nicht nur der Erwerb durch Erbanfall als Erbe, sondern auch Vermächtnisse oder ein geltend gemachter Pflichtteilsanspruch sowie Zuwendungen aus Verträgen zugunsten Dritter (z.B. Bezugsrecht aus einer Lebensversicherung). Auch Abfindungen für den Verzicht auf ein Vermächtnis, für eine Ausschlagung o.ä. gelten als Erwerb von Todes wegen.

    Dabei sind für den Erben die Nachlassverbindlichkeiten abziehbar, die er zu tragen hat. Dazu gehören die vom Erblasser herrührenden Schulden, der Wert der vom Erben zu erfüllenden Vermächtnisse und Auflagen, der auszuzahlende Pflichtteil, die Kosten der Bestattung des Erblassers, eines angemessenen Grabdenkmals, die üblichen Kosten der Grabpflege und die Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung und Verteilung des Nachlasses entstehen. Statt einer Einzelaufstellung über alle angefallenen Nachlassverbindlichkeiten kann der Erwerber auch einen Pauschalbetrag von 10.300,00 € geltend machen. Dieser Betrag kann auch dann in Anspruch genommen werden, wenn die Nachlassverbindlichkeiten niedriger sind.

      Nachlassverbindlichkeiten - Bedeutung und Erklärung

  3. Die Schenkung unter Lebenden
  4. sind in § 7 ErbStG konkretisiert. Danach sind z.B. freigiebige Zuwendungen und Abfindungen für einen lebzeitigen Erb- oder Pflichtteilsverzicht steuerpflichtig.

  5. Zweckzuwendungen
  6. (§ 8 ErbStG) sind solche Zuwendungen, die mit einer Auflage verbunden sind, zugunsten eines bestimmten Zwecks verwendet zu werden.

  7. Besteuerung von Vermögen einer Familienstiftung und eines sog. Familienvereins.

8. Wonach bestimmt sich die Höhe der Schenkung- bzw. Erbschaftsteuer?

Die Höhe der Steuer hängt im Wesentlichen vom Verwandtschaftsgrad der Beteiligten und der Höhe des erworbenen Vermögens ab:

  1. Die Steuerklasse ist abhängig vom Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erblasser / Schenker und Erwerber.
  2. Die Freibeträge sind ebenso abhängig von dem Verwandtschaftsverhältnis.
  3. Die Steuersätze basieren auf der jeweiligen Steuerklasse und der Höhe des erworbenen Vermögens.
  4. Die Bewertung des Erwerbs erfolgt nach den Regelungen des Bewertungsgesetzes, §§ 11, 12 ErbStG. Nachlassverbindlichkeiten sind vom Wert des Erwerbes abziehbar.
  5. Wurden bereits früher Schenkungen getätigt, sind diese im Rahmen der 10-Jahres-Frist zu berücksichtigen und erhöhen ggf. den steuerpflichtigen Erwerb.

9. Welche Steuerklassen gibt es für Erben und Beschenkte?

Die Steuerklassen unterscheiden sich nach dem persönlichen Verhältnis zum Erblasser. Je nach Steuerklasse ist der Steuersatz unterschiedlich, § 15 ErbStG.

Die Erwerber werden in drei Steuerklassen unterteilt:

  • Steuerklasse I (Ehegatte und Lebenspartner, (Stief-)Kinder; Enkel und Urenkel, Eltern und Großeltern im Erbfall)
  • Steuerklasse II (Eltern und Großeltern bei Schenkungen, Geschwister, Neffen, Nichten, Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, geschiedene Ehegatten, Partner einer aufgehobenen eingetragenen Lebenspartnerschaft)
  • Steuerklasse III (alle übrigen, z.B. auch nichteheliche Lebenspartner)

  Steuerklassen - Ausführliche Informationen

10. Wonach richten sich die Steuertarife?

Um die innerfamiliäre Vermögensübertragung zu begünstigen, bestehen bestimmte erbschaft- bzw. schenkungsteuerliche Freibeträge für Ehegatten und nahe Verwandte.

Alles was über die jeweiligen Freibeträge hinausgeht, ist gestaffelt (je mehr, desto höher) zu versteuern.

Die Steuersätze unterscheiden sich je nach Steuerklasse:

Erbschaftsteuertarif

(Stand: 1.1.2010)

  Prozentsatz in der Steuerklasse
Erwerb bis einschl. € I II III
75.000 7 15 30
300.000 11 20
600.000 15 25
6.000.000 19 30
13.000.000 23 35 50
26.000.000 27 40
über 26.000.000 30 43

 

Beispielrechnung Steuerfreibetrag und Versteuerung:

Erbt ein Kind von seinem Vater Vermögen im Wert von 475.000 €, so ist davon zunächst der persönliche Steuerfreibetrag von 400.000 € abzuziehen. Die darüber hinaus erhaltenen 75.000 € sind mit 7 % zu versteuern (Steuerklasse I), insgesamt also 5.250 €.

Würde das Kind jedoch ein Vermögen im Wert von 480.000 € erben, müssten die über den Freibetrag hinausgehenden 80.000 € mit 11 % versteuert werden – insgesamt also 8.800 €.

 

Um Härtefälle bei einer geringfügigen Überschreitung der Wertgrenzen zu vermeiden, ist in § 19 Abs. 3 ErbStG ein Ausgleich vorgesehen:

 

Beispielrechnung geringfügige Überschreitung der Wertgrenzen und Ausgleich:

Der steuerpflichtige Erwerb hat die Wertgrenze von 75.000 € um 5.000 € überschritten. Daher wird der steuerpflichtige Erwerb geteilt und für den Teil, der die letzte Grenze (75.000 €) nicht übersteigt mit dem Steuersatz von 7 % versteuert (5.250 €). Der die Grenze übersteigende Teil (5.000 €) wird mit 50 % multipliziert:

75.000 € x 7 % = 5.250 €

5.000 € x 50 % = 2.500 €

Zu zahlende Steuer = 7.750 €

anstelle von 8.800 €.

Weitere Fragen und Antworten

Welche Freibeträge gibt es beim Erwerb von Todes wegen oder der Schenkung?

Die Freibeträge sind beim Erwerb von Todes wegen und Schenkungen identisch. Je näher die Beteiligten verwandt sind, desto höher ist in der Regel der persönliche Freibetrag:

Erbschaftsteuer-Klassen und -Freibeträge

(Stand: 1.1.2010)

Steuerklasse Beschenkter, Erbe, Vermächtnisnehmer oder Pflichtteilsberechtigter Persönlicher Freibetrag
  Ehegatte und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz 500.000 €
I

Kind

Stiefkind

Enkel, wenn die Eltern vorverstorben sind

400.000 €
  Enkel, wenn die Eltern noch leben 200.000 €
 

Eltern und Großeltern im Erbfall

Urenkel und deren Abkömmlinge

100.000 €
II

Eltern und Großeltern bei Schenkung

Geschwister

Neffen, Nichten

Stiefeltern

Schwiegerkinder; Schwiegereltern

geschiedener Ehegatte

20.000 €
III

alle Übrigen,

insb. Paare ohne Trauschein

20.000 €

 

Neben dem normalen Steuerfreibetrag gewährt § 17 ErbStG im Erbfall zusätzlich den besonderen Versorgungsfreibetrag. Dieser wird um nicht der Erbschaftsteuer unterliegende Versorgungsbezüge (z.B. Witwenrente oder Zahlungen aus einer Rentenversicherung des Erblassers) gekürzt. Der jeweilige Betrag der Versorgungsbezüge wird nach § 14 Bewertungsgesetz kapitalisiert.

Der Ehegatte hat dabei einen Versorgungsfreibetrag von 256.000 €, Kinder je nach Alter maximal einen Freibetrag von 52.000 € (Kinder bis zu einem Alter von 5 Jahren). Haben die Kinder das 27. Lebensjahr vollendet, steht ihnen kein Versorgungsfreibetrag zu.

 

Beispiel:

Der Ehemann verstirbt, die Ehefrau erbt von ihm ein Vermögen in Höhe von 700.000 €. Daneben erhält sie zukünftig eine Witwenrente, die berechnet auf ihre statistische Lebenserwartung einen Gesamtwert von ca. 100.000 € hat.

Der Versorgungsfreibetrag der Ehefrau wird um den Wert ihrer Witwenrente vermindert (256.000 - 100.000 = 156.000 €). Der gekürzte Versorgungsfreibetrag erhöht nun den zur Verfügung stehenden 'normalen' Freibetrag. Die Ehefrau kann daher von ihrem Ehemann 500.000 € (Freibetrag) + 156.000 € (gekürzter Versorgungsfreibetrag) erhalten. Lediglich die darüber hinausgehenden 44.000 € muss die Ehefrau nun mit einem Steuersatz von 7 % versteuern.

  Versorgungsfreibeträge - Weitere Informationen

Verkaufen statt vererben - Übertragung auf die Kinder noch zu Lebzeiten?

Video

Andreas Wolff, Fachanwalt für Erbrecht, erklärt in diesem Video, ob und wann es ratsam ist, das eigene Vermögen noch zu Lebzeiten auf die Kinder oder Enkelkinder zu übertagen.

Erfahren Sie hier, 

  • warum sich dadurch keine Erbschaftssteuer sparen lässt;
  • warum eine Übertragung nur dann sinnvoll ist, wenn ausreichend sonstiges Vermögen vorhanden ist;
  • warum der Verkauf möglicherweise eine viel bessere Lösung darstellt ist als eine Schenkung;
  • wie so ein Verkauf auch ohne tatsächlichen Geldfluss abgewickelt werden kann;
  • wie Probleme mit dem vorbehaltenen Nießbrauch im Vorfeld vermieden werden können.

Informieren Sie sich zudem darüber, warum der Verkauf auch erbschaftssteuerlich möglicherweise sinnvoller sein kann und wie hierbei Freibeträge voll ausgeschöpft werden können.

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