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Überleitung von Ansprüchen

Leistet ein Sozialhilfeträger staatliche Transferleistungen wie z.B. Pflegegeld oder"Hartz IV", wird er versuchen, sich seine Leistungen möglichst »zurückzuholen«; dies auch dann, wenn der Empfänger zum Empfang tatsächlich berechtigt war.

Das Sozialgesetzbuch sieht an verschiedenen Stellen für den Sozialleistungsträger die Möglichkeit vor, auf Ansprüche eines Berechtigten gegen Dritte, also zunächst unbeteiligte Personen zurückzugreifen, sie auf sich "überzuleiten". Pflichtteilsansprüche sind häufig Gegenstand einer solchen Überleitung.

Beispiel zur Überleitung von Ansprüchen

Stirbt ein Elternteil und ist ein Kind enterbt, hat dieses Kind gegen den oder die Erben Pflichtteilsansprüche. »Schuldet« dieses Kind dem Sozialleistungsträger Geld, wird der Sozialleistungsträger auf die Pflichtteilsansprüche gegen den Erben Zugriff nehmen und sich hieraus befriedigen.Der Pflichtteilsberechtigte kann sich gegen eine solche Übernahme seines Rechts nicht wehren. Mithilfe von wohl durchdachten, besonderen Gestaltung bei Testamenten, können - insbesondere bei so genannten Behindertentestamenten - solche Überleitung oft vermieden werden.

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