Erben
Die Erbnehmer werden Erben bzw. Erbberechtigte ohne weiteres Zutun, sofern gewisse gesetzliche bzw. rechtliche Voraussetzungen erfüllt sind. Erbe wird man, wenn durch Testament oder Erbvertrag (letztwillige Verfügung) verfügte Rechte und Pflichten eines Erblassers auf den potentiellen Erben übergehen oder eine Auslegung ergibt, dass der Erblasser sonst zu erkennen gegeben hat, dass eine Person seinen Nachlass oder Teile seines Nachlasses erhalten soll (Siehe Erbeinsetzung). Soweit keine letztwillige Verfügung vorliegt. bestimmt die gesetzliche Erbfolge den oder die Erben. Der oder die Erben werden dann Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers. Dagegen kann der vorläufige Erbe durch Erklärung der Ausschlagung des angedachten Erbes innerhalb einer sechswöchigen Frist verzichten. Sind mehrere Erben eingesetzt, so spricht man von einer Erbengemeinschaft. Die Qoten der Beteiligung am Nachlass können unterschiedlich ausfallen.
Beispiel:
Stirbt ein Ehepartner ohne letztwillige Verfügung und hinterlässt einen Ehegatten und 4 Kinder, so bilden der überlebende Ehegatte mit den Kindern eine Erbengemeinschaft. Unterstellt, dass die Eheleute im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebten, ist der überlebende Ehegatte mit einer Quote von 50 % und jedes Kind jeweils mit 12,5 % am Nachlass beteiligt.
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