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9.11.2007
Persönliche Freibeträge
Die Bereicherung des Erwerbers aus einem Erwerb von Todes wegen oder aus einer Schenkung unter Lebenden bleibt bis zu einem bestimmten Betrag steuerfrei. Die Höhe dieser sogenannten persönlichen Freibeträge ist nach dem Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder Schenker und der maßgeblichen Steuerklasse gestaffelt. So beträgt der persönliche Freibetrag für Ehegatten 500.000,00 € und für Kinder 400.000,00 € pro Elternteil. Der persönliche Freibetrag im Sinne des § 16 ErbStG ist zu unterscheiden von den sachlichen Freibeträgen im Sinne des § 13 ErbStG, z. B. für Hausrat und andere bewegliche körperliche Gegenstände.
Erbrecht Aktuell zum Begriff "Persönliche Freibeträge"
22.11.2007Referentenentwurf zum Erbschaftsteuer- und Bewertungsrecht an die Länder versandt
Am 21.11.2007 hat das BMF den umfassenden Referentenentwurf zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts an die Ressorts und Länder verschickt. Inhaltlich weitgehend und ...9.11.2007