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15.9.2016
28.3.2016
Annahme der Erbschaft
Die Annahme der Erbschaft geschieht durch ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung oder durch Ablauf der Frist zur Ausschlagung. Die Frist beträgt regelmäßig sechs Wochen. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grund seiner Berufung als (Mit)Erbe Kenntnis erlangt (§ 1944 BGB).
Ist eine letztwillige Verfügung vorhanden, die eine Erbeinsetzung enthält, beginnt die Frist nicht vor Eröffnung der letztwilligen Verfügung durch das Nachlassgericht.
Hatte der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland oder befand sich der Erbe zum Zeitpunkt des Beginns der Ausschlagungsfrist im Ausland, verlängrt sich die Frist auf 6 Monate.
Erbrecht Aktuell zum Begriff "Annahme der Erbschaft"
13.4.2019(voreilige) Anfechtung der Ausschlagung "aus jedem Berufungsgrund" problematisch
Erfolglose Anfechtung einer Ausschlagungserklärung Das OLG Düsseldorf hatte in seiner Entscheidung vom 19.12.2018 Aktenzeichen 3 Wx 140/18 über folgenden Fall zu entscheide ...15.9.2016
Irrtum des belasteten Erben über Ausschlagungsmöglichkeit rechtfertigt weiterhin Anfechtung der Erbschaftsannahme
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seiner Entscheidung vom 29.06.16 (Az. ...28.3.2016