A | B | C | D | E | F | G | H | I | J | K | L | M | N | O | P | Q | R | S | T | U | V | W | X | Y | Z |
20.5.2016
Drei-Zeugen-Testament
Das Drei-Zeugen-Zeugentestament gehört, wie das Bürgermeistertestament zu den sog. Nottestamenten. Es kann errichtet werden, wenn zu befürchten ist, dass der Erblasser versterben wird, ehe es ihm möglich war, vor einem Notar ein Testament zu errichten.
Voraussetzungen des Drei-Zeugen-Testaments
Unter folgenden Voraussetzungen kann vor drei Zeugen ein Nottestament errichtet werden:
- Bei naher Todesgefahr, wenn die Errichtung des Testaments vor dem Bürgermeister oder einem Notar nicht mehr möglich ist (§ 2250 Abs. 2 BGB)
- Bei Absperrung eines Ortes als Folge außerordentlicher Umstände wie Hochwasser oder Verschüttung, wenn die Errichtung des Testaments vor einem Notar oder dem Bürgermeister nicht möglich oder erheblich erschwert ist (§ 2250 Abs. 1 BGB).
Dieses außerordentliche Testament hat nur vorläufigen Charakter und wird deshalb drei Monate nach seiner Errichtung unwirksam, wenn der Erblasser zu diesem Zeitpunkt noch lebt (§ 2251 BGB).
Erbrecht Aktuell zum Begriff "Drei-Zeugen-Testament"
12.5.2017Drei-Zeugen-Testament setzt Todesgefahr voraus
Ein Testament kann man wirksam vor einem Notar errichten oder man schreibt seinen letzten Willen eigenhändig auf und versieht das Schriftstück am Ende mit sei ...20.5.2016