Bürgermeistertestament
Der Erblasser kann gemäß § 2249 BGB vor dem zuständigen Bürgermeister ein Testament errichten (sog. Nottestament), wenn zu befürchten ist, dass er sterben wird, ehe es ihm möglich war, vor einem Notar ein Testament zu errichten.
Ein Nottestament zur Niederschrift des Bürgermeisters ist daher zulässig
- wenn zu besorgen ist, dass der Erblasser früher sterben werde, als die Errichtung eines Testaments vor einem Notar möglich ist (Todesbesorgnis) oder
- wenn der Erblasser sich an einem Ort aufhält, der infolge außerordentlicher Umstände dergestalt abgesperrt ist, dass die Errichtung eines Testaments vor einem Notar nicht möglich oder erheblich erschwert ist (Absperrung). Für diesen Fall konkurriert das Bürgermeistertestament mit dem Dreizeugentestament.
Formerfordernis des Bürgermeistertestaments
Für die Errichtung des Bürgermeistertestaments ist sachlich der Bürgermeister zuständig. Örtlich zuständig ist der Bürgermeister des Aufenthaltsortes des Erblassers. Dabei genügt auch ein nur vorübergehender Aufenthalt des Erblassers. Der Bürgermeister muss zu der Beurkundung zwei Zeugen zuziehen. Als Zeuge kann nicht zugezogen werden, wer in der Verfügung bedacht oder zum Testamentsvollstrecker ernannt werden soll. Die Niederschrift muss auch von den Zeugen unterschrieben werden.
Gültigkeitsdauer des Bürgermeistertestaments
Das so errichtete Testament verliert 3 Monate nach der Errichtung seine Gültigkeit. Wird ein solches Nottestament errichtet, muss es also kurzfristig in der gehörigen Form nachgeholt werden.
Erbrecht Aktuell zum Begriff "Bürgermeistertestament"
15.6.2019Nottestament vor drei Zeugen, § 2250 Abs. 2 BGB
In aller Regel werden ordentliche Testamente errichtet entweder als öffentliche Testamente zur Niederschrift eines Notars oder durch eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklä ...20.5.2016