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Eheähnliche Lebensgemeinschaft

Die eheähnliche oder auch nichteheliche Lebensgemeinschaft definiert das BVerfG als „eine Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen".

Kein gesetzliches Erbrecht

Anders als Ehegatten haben Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft weder ein gesetzliches Erbrecht noch die Möglichkeit, wirksam ein gemeinschaftliches eigenhändiges Testament zu errichten. Er hat auch keinen Anspruch auf Hausrat oder ähnliches. Es bedarf daher einer letztwilligen Verfügung, um den überlebenden Partner abzusichern. 

Das sollten unverheiratete Paare beim Vererben beachten

Benachteiligung im ErbStG

Die nichtehelichen Lebensgefährten werden erbschaftsteuerlich behandelt wie fremde dritte Personen ohne jegliche Begünstigung. Ihnen steht lediglich ein erbschaftsteuerlicher Freibetrag von 20 000 EUR zu. Ferner ein weiterer sachlicher Freibetrag von 12 000 EUR für Hausrat und bewegliche Gegenstände. Den darüber hinausgehenden Betrag versteuern nichtehelichen Lebensgefährten mit der ungünstigstes Steuerklasse III.

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