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Familienheim

Das Familienheim in der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer

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Ein- und Zweifamilienhäuser, Wohnungs- und Teileigentum, sogar Mietwohn- und Geschäftsgrundstücke können unter gewissen Voraussetzungen lebzeitig oder von Todes wegen steuerbefreit auf den Ehegatten oder Kinder übertragen werden, wenn hierin ein "Familienheim" selbst genutzt wird.
Wesentliche Voraussetzung ist die Selbstnutzung einer Wohnung zu eigenen Wohnzwecken.
Bei Kindern nutzt eine Selbstnutzung nichts, wenn die Wohnfläche größer als 200 qm ist...

Familienheim - Erwerb unter Lebenden

Das Gesetz gewährt eine Steuerbefreiung nur bei lebzeitigen Zuwendungen unter Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern. Eine Steuerbefreiung für Zuwendungen an Kinder ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen.

Der Güterstand der Ehegatten ist für die steuerbefreite Übertragung eines Familienheims ohne Bedeutung.
Die Befreiung ist wertmäßig nicht begrenzt. Selbst eine noch so luxuriöse Villa kann steuerfrei übertragen werden.
Es tritt kein Objektverbrauch ein. Auch besteht keine Behaltensfrist. Das heißt: Die Steuerbefreiung bleibt auch dann erhalten, wenn das begünstigt erworbene Wohngrundstück später veräußert oder vermietet wird.

Voraussetzung der Steuerbefreiung bei Zuwendungen:

  • Es liegt eine Schenkung oder sonstige Zuwendung unter Lebenden i.S.d. § 7 ErbStG an den Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner vor,
  • es wird das Eigentum oder Miteigentum an einem Ein- oder Zweifamilienhaus, Wohnungs- oder Teileigentum, Mietwohn-, Geschäfts- oder gemischt genutzten Grundstück verschafft, das
  • im Inland, einem Mitgliedsstaat der EU oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraum belegen ist, und
  • auf dem Grundstück wird eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt (Familienheim).

Die Nutzung muss zZt der Zuwendung mit Fortführungsabsicht bestehen; diese Absicht kann später steuerunschädlich aufgegeben werden.
Der steuerfreie Erwerb von Ferien- oder Wochenendhäusern ist, da kein Familienheim im vorgenannten Sinne vorliegt, nicht möglich.

Familienheim - Erwerb von Todes wegen

Eine Immobilie kann unter den nachstehenden Voraussetzungen auch im Erbgang steuerfrei auf den Ehegatten oder Kinder und Enkel vorverstorbener Kinder übergehen.

Voraussetzung der Steuerbefreiung im Erbfall:

  • Es wird von Todes wegen Eigentum oder Miteigentum an einem Ein- oder Zweifamilienhaus, Wohnungs- oder Teileigentum, Mietwohn-, Geschäfts- oder gemischt genutzten Grundstück erworben,
  • die Immobilie liegt im Inland, einem Mitgliedsstaat der EU oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums,
  • der Erblasser hatte darin bis zum Erbfall eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt oder war aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert, und
  • der Erwerber bestimmt die Wohnung unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken (Familienheim).

Einschränkung bei Kindern und Kindern vorverstorbener Kinder:

  • Die Wohnfläche der selbstgenutzten Wohnung darf 200 qm nicht übersteigen...

Wegfall der Steuerbefreiung für das Familienheim

Die Steuerbefreiung entfällt rückwirkend, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt, es sei denn, er ist aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert (z.B. bei einem Umzug in ein Pflegeheim),

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