Heimgesetz
Ein Rechtsgeschäft ist nichtig, wenn es gegen ein gesetzliches Verbot verstößt ( § 134 BGB).
Diese Norm gilt auch für erbrechtliche Rechtsgeschäfte, insbesondere für alle Verfügungen von Todes wegen. Ein derartiges gesetzliches Verbot enthält § 14 Heimgesetz. Danach ist es dem Träger eines Heims sowie den Beschäftigten des Heims untersagt, sich von oder zugunsten von Heimbewohnern Geld oder geldwerte Leistungen (über das vereinbarte Entgelt hinaus) versprechen oder gewähren zu lassen.
Somit sind Erbverträge zugunsten der genannten Personen verboten. Nach der Rechtsprechung gilt § 14 Heimgesetz aber auch für Testamente, wenn sie mit dem Einverständnis des bedachten Heimträgers bzw. der Bediensteten errichtet wurden oder wenn die testamentarische Einsetzung den Bedachten bereits zu Lebzeiten des Erblassers bekannt war.
Praktische Bedeutung des Heimgesetzes
So wohl sich ein Heimbewohner in seiner Einrichtung auch fühlt, selbst wenn er keine nahen Angehörigen oder Freunde hat, ist sein Testament nichtig, wenn er sein Vermögen mit der letztwilligen Verfügung der Heimeinrichtung oder einer dort tätigen Person zuwendet. Damit soll verhindert werden, dass Menschen in einer bedürftigen Lage ausgenutzt und/oder unter Druck gesetzt werden.
Eine solche letztwillige Verfügung wäre nichtig und damit unbeachtlich.
Erbrecht Aktuell zum Begriff "Heimgesetz"
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Zur Unwirksamkeit von erbrechtlichen Zuwendungen an einen Heimträger vor Aufnahme eines Angehörigen
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