Die Erbeinsetzung eines Pflegeheims als Nacherbe eines Pflegeheimbewohners
Der Bundesgerichtshof hat sich in seinem Beschluss vom 26.10.2011 (IV ZB 33/10) mit folgender Fallgestaltung auseinandergesetz:
Ein Erblasser hatte sein schwerstbehindertes Kind, das in einer Pflegeeinrichtung lebt, zum nicht befreiten Vorerben eingesetzt und die Pflegeeinrichtung zum Nacherben bzw. Ersatzerben seines Kindes.
Der Bundesgerichtshof musste jetzt prüfen, ob ein Verstoß gegen § 14 HeimG vorliegt und das Testament dann nichtig wäre.
Nach § 14 HeimG ist ein Testament zugunsten eines Pflegeheims nichtig, wenn das Pflegeheim sich etwas "versprechen oder gewähren" lässt.
Der Bundesgerichtshof sah in dem von ihm entschiedenen Fall keinen Verstoß gegen § 14 HeimG, weil das Pflegeheim vom Testament zu Lebzeiten des Erblassers nichts wußte.
Bitte beachten Sie: Zahlreiche Bundesländer haben von der Möglichkeit Gebrauch
gemacht, eigene Landesheimgesetze zu erlassen. In diesen Gesetzen gibt es ähnliche Regelungen wie in § 14 HeimG, das ein Bundesgesetz ist. Die Landesgesetze gehen dann dem Bundesgesetz vor.